Leitsatz (amtlich)

1) Zur Unterscheidung eines „Fernheizwerkes” von einer „fremdwärmeversorgten Anlage”.

2) Zur Auslegung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II

 

Normenkette

MTZ II § 2; Lgr. IX

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.09.1986; Aktenzeichen 14 Ca 632/82)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt vom 24.09.1986 – AZ. 14 Ca 632/82 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel der Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger nach der Lohngruppe IX des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II Lohn zu gewähren. Der Kläger ist gelernter Schreiner (s. Bl. 2, 25 d.A.). Am 21.4.1977 hat er eine verwaltungseigene Prüfung im anerkannten Ausbildungsberuf nach Lohngruppe VI Nr. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II in der Fachrichtung „Schlosser” gemäß der Anlage 2 Abs. I zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II abgelegt (s. Bl. 25 d.A.). Der Kläger stand zunächst als gewerblicher Arbeiter in den Diensten der Stadt F. Seit den 1.1.1987 ist er als Arbeiter in die Dienste des beklagten Landes übernommen und in die Lohngruppe VIII MTL II eingereiht worden. Beide Parteien erfüllen die Voraussetzungen für eine Tarifbindung an den MTL II. Ihr Arbeitsvertrag hat den gleichen Inhalt wie der Arbeitsvertrag, den das beklagte Land Hessen mit den Arbeitern G. und R. (vgl. die Berufungsakten 13 Sa 169, 170/87) abgeschlossen hat (s. Bl. 182 d.A.). Hierauf wird Bezug genommen.

Der Kläger ist Arbeiter in der Energiezentrale des Universitätsklinikums in F. In der Energiezentrale findet keine Wärmeerzeugung durch Verbrennung (z. B. fossler Brennstoffe), durch den Verbrauch elektrischer Energie oder durch atomare Umwandlungsprozesse statt. Die Energiezentrale ist eine Fernheizverteiler- und Reindampferzeugungsanlage. Sie wird von außen mit nochgespanntem Heißdampf (17 atü, 260°], den das Heizkraftwerk der Stadt F. liefert, beschickt. In der Energiezentrale erfolgt dann eine Dampfverteilung und Dampfreduzierung auf 11 atü für Heizwasser und 1 atü für Kältemaschinen. Sie hat eine Kapazität von 75 Millionen kcal/h. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das in tatsächlicher Hinsicht inhaltlich unstreitige Gutachten vom 3.5.1984 (vgl. Bl. 92– 94 d.A 13 Sa 169/87) Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die in seinem Arbeitsvertrag enthaltene Nebenabrede hindere ihn nicht daran, sich hinsichtlich seiner zutreffenden Eingruppierung auf den MTL II zu berufen. Hilfsweise müsse in der Berufung auf den MTL II der im Arbeitsvertrag vorgesehene Widerruf gesehen werden. Er hat weiter ausgeführt, die Energiezentrale sei eine Hochdruckkesselanlage und eine Fernheizanlage i. S. des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II. Auf das Erfordernis der Wärmeerzeugung komme es nicht an. Fernheizwerke seien Teile von Fernheizanlagen. Auch die Energiezentrale, in der der Kläger beschäftigt sei, sei Teil einer Fernheizanlage, da sie vom städtischen Fernheizwerk die Primärenergie beziehe und mit diesem einen Verbund bilde. Der Kläger übe die auf Bl. 8, 30– 53 d.A. beschriebene Tätigkeit aus. Er erfülle die vom Tarifvertrag gestellten Anforderungen an seine berufliche Ausbildung (s. Bl. 2, 30, 45, 125 d.A.) und könne sich deshalb auf die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 14.2–14.4 der Lohngruppe IX des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II berufen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1.11.1981 nach der Lohngruppe IX MTL II zu vergüten und
  2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn 4 % Zinsen aus dem Differenzbetrag zischen den Lohngruppen IX und VIII MTL II zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist davon ausgegangen, daß der MTL II wegen der vertraglichen Nebenabrede der Parteien keine Anwendung finde. Abgesehen davon hat es die Ansicht vertreten, daß der Kläger nicht die von der Lohngruppe IX geforderte Berufsausbildung mitbringe (s. Bl. 25, 71, 121, 130, 170, 180 d.A.). Es hat weiter die Meinung vertreten, daß die Fallgruppen 14 der Lohngruppe IX auf die Tätigkeit des Klägers nicht anwendbar seien, da es sich bei der Energiezentrale um eine mit Fernwärme versorgte Anlage handele. Demgegenüber sei die Erzeugung von Wärmeenergie Voraussetzung für die Anwendung der Fallgruppen 14 der Lohngruppe IX MTL II. Der Tätigkeitskatalog der Lohngruppe IX sei abschließend. Die Energiezentrale sei weder eine Hochdruckkesselanlage noch eine Fernheizanlage im tarifvertraglichen Sinne. Die vom Kläger dargestellte Tätigkeit sei tarifrechtlich auch gar nicht relevant, da sie maßgebliche Kriterien nicht erfülle. Insbesondere seien die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 14.2–14.4 nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhaltes des dem Kläger am 16.12.1...

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