Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung von Ansprüchen durch e-mail

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit ein Tarifvertrag für die Zurückweisung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis die einfache Schriftform vorsieht, ist ausreichend, wenn dies Zurückweisung durch e-mail erfolgt, wenn für den Vertragspartner ausreichend erkennbar ist, von wem die Erklärung abgegeben worden ist (Anschluss an BAG v. 10.3.2009 – 1 ABR 93/07 – juris).

 

Normenkette

TVG § 1; BGB §§ 126b, 126

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen 20 Ca 5778/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 12.02.2008, Az. 20 Ca 5778/08 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliches Arbeitsentgelt als Differenz zwischen der Entgeltgruppe I und der Entgeltgruppe VI für den Zeitraum von Januar bis Mai 2008.

Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) war vom 07.01.2008 bis zum 01.06.2008 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) als Maschinenarbeiter beschäftigt.

Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 11 – 15 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, findet auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung (§ 6, Bl. 13 d. A.).

Nach der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 07.01.2008 (Bl. 15 d. A.) wurde ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 01 vereinbart. Entsprechend rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von EUR 7,38 brutto pro Stunde ab. Demgegenüber verlangt der Kläger Bezahlung nach der Entgeltgruppe VI in Höhe von EUR 12,38 brutto.

Streitig ist zwischen den Parteien, insbesondere, ob der Kläger Tätigkeiten ausführte, die keine Anlernzeit erfordern oder Tätigkeiten ausführte, die nach 5 Monaten der Beschäftigung kurze Anlernzeit erforderten oder ob seine Tätigkeiten eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleichbare Qualifikationen voraussetzten.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 01.04.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 87 d. A.) Eingruppierung in die Entgeltgruppe VI des Entgeltrahmentarifvertrages sowie entsprechende Bezahlung. Dies lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 16. April 2008 (Bl. 88/89 d. A.) ab. Mit seiner am 13.08.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 21.08.2008 zugestellten Klage verlangt er die sich hieraus ergebende Differenz in Höhe von EUR 4.518,65 brutto.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die im Tarifvertrag enthaltenen Ausschlussfristen nicht gewahrt habe, insbesondere sei die in § 16 des Manteltarifvertrages geregelte Frist, wonach Ansprüche im Falle ihrer Ablehnung innerhalb von einem Monat nach Ablehnung gerichtlich geltend zu machen sind, nicht gewahrt. Durch die E-Mail der Beklagten vom 16. April 2008 liege eine wirksame schriftliche Ablehnung der Forderung vor.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 25.02.2009 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz, der am 19.03.2009 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.04.2009 im Einzelnen begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er ist insbesondere der Auffassung, die nach § 16 des Manteltarifvertrags erforderliche schriftliche Zurückweisung sei durch die E-Mail der Beklagten nicht gewahrt. Insbesondere sei § 126 a BGB anzuwenden, da die fragliche E-Mail vom 16.04.2008 keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a BGB enthalte. Auch für Stellungnahmen des Betriebsrats gelte, dass eine einfache E-Mail dem Schriftlichkeitsgebot nicht genüge.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2009 – Az.: 20 Ca 5778/08 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.518,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 788,35 seit dem 01.02.2008, aus EUR 994,70 seit dem 01.03.2008, aus EUR 1.058,05 seit dem 01.04.2008, aus EUR 932,55 seit dem 01.05.2008 sowie aus EUR 745,00 seit dem 01.06.2008 zu zahlen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie vertritt die Auffassung, dass das Schriftformerfordernis nach dem Manteltarifvertrag durch die E-Mail der Beklagten gewahrt sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerseite vom 06.04.2009 sowie die Berufungserwiderun...

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