Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.09.1993; Aktenzeichen 9/10 Ca 107/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 2 AZR 118/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom08. September 1993, 9/10 Ca 107/92, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger kämpft um die Erhaltung einer Zulage.

Der Kläger trat am 21.6.1976 als Flugbegleiter in die Dienste der Beklagten. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des einschlägigen Tarifwerks der D. L.

Der Kläger arbeitete zunächst als Flugbegleiter und später als Purser. Ein Purser ist ein Flugbegleiter mit Weisungsrecht gegenüber Flugbegleitern und Flugbegleiterinnen in der Kabine. Zuletzt setzte die Beklagte den Kläger als Trainingspurser mit Einsatzort F. ein. Eine Trainingspurser arbeitete mit Überprüfungsfunktion gegenüber Pursern und Purseretten. Der Kläger arbeitete aber auch selbst als Purser in der Kabine mit; über den Umfang streiten die Parteien. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine Zulage von 800,– DM brutto im Monat. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, daß die Zulage außertariflich und nur solange gezahlt werde, wie der Kläger mit der Aufgabe als Trainingspurser betraut sei. Ab 1.9.1991 änderte sich die Bezeichnung in Checkpurser. Die Beklagte sandte dem Kläger deswegen einen neuen Arbeitsvertrag „Checkpurser I”, in dem die Zulage von 800,– DM wiederum als eine außertarifliche bezeichnet wurde und in dem sich die Beklagte die Versetzung des Klägers vorbehielt. Der Kläger unterschrieb.

In 1991 und 1992 geriet die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie erlitt in 1991 331 Mio DM und in den beiden ersten Quartalen 1992 542 Mio DM Verlust, was die Beklagte auf die Folgen des Golfkrieges, die Dollarschwäche, die Konkurrenz mit deren erheblich niedrigeren Personalaufwand und eben auf ihr zu hohes Gehaltsniveau zurückführt. Die Beklagte löste ca. 8.000 Arbeitsverhältnisse auf; außerdem versuchte sie durch Rationalisierung ihre Personalaufwendungen zu senken.

Unter dem 3., 13., 18. und 26.8.1992 wandte sich die Beklagte deswegen an die Personalvertretung des fliegenden Personals; in dem ersten Schreiben heißt es u.a.:

Die schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens hat uns dazu gezwungen, keine neuen Flugbegleiter mehr einzustellen. Eine Erweiterung des Kreises unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf lange Sicht nicht zu erwarten. Wir sind zu schärfsten Sparmaßnahmen gezwungen. Dadurch werden auch Strukturen betroffen, die zur Ausbildung, Führung und Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehen…

Die Funktion der Checkpurser soll künftig entfallen. Checkaufgaben wurden bisher von diesen und den Divisionchefs erfüllt. Die Checkaufgaben müssen von den Divisionchefs mit abgedeckt werden. Eine Auslastung der Checkpurser durch die Betriebsvereinbarung Beurteilungsgrundsätze konnte nicht erreicht werden. Sie ist bei zurückgehenden Checkzahlen auch nicht mehr zu erwarten. Erforderlichenfalls beabsichtigen wir, die Betriebsvereinbarung Beurturteilungsgrundsätze fristgemäß zum Ende des Jahres zu kündigen.

Die Betriebsvereinbarung Beurteilungsgrundsätze regelte die regelmäßige Prüfung und Beurteilung des Kabinenpersonals. Die Betriebsvereinbarung wurde zum 31.3.1993 gekündigt.

Unter dem 25.8.1992 teilte die Beklagte den als Check- Pursern- und Purseretten eingesetzten Flugbegleitern, darunter auch dem Kläger mit, daß die Trainings- und Checkaufgaben künftig eingespart werden; die Beklagte bot eine einvernehmliche Festlegung ihrer künftigen Arbeit als Purser unter Wegfall der Zulage an, sonst werde sie diese Änderung mittels einer Änderungskündigung herbeiführen.

Der Kläger war nicht einverstanden.

Unter dem 7.9.1992 hörte die Beklagte die Personalvertretung des fliegenden Personals zu der beabsichtigten ordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Änderungskündigung mit einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist an; sie begründete die Maßnahmen mit dem „Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes bei gleichzeitigem Widerruf der ausdrücklich für die Tätigkeit in der Aufgabenstellung als Funktionsträger gewährten außertariflichen Zulage”. Die Personalvertretung widersprach und forderte einen Interessenausgleich und einen Sozialplan für die Betroffenen.

Am 19.12.1992 schlossen die Beklagte und die Personalvertretung des fliegenden Personals für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen „angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens” und „zum Abbau des Personalüberhangs” aus betriebsbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder änderungsgekündigt worden ist einen Interessenausgleich und einen Sozialplan; der Sozialplan sieht u.a. für Funktionsträger, denen änderungsgekündigt worden ist, zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile einen teilweisen finanziellen Ausgleich vor.

Am 18.9.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, vorsorglich a...

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