Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.10.1993; Aktenzeichen 6 Ca 503/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 2 AZR 116/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen desUrteil desArbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom27. Oktober 1993, 6 Ca 503/92, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin kämpft um die Erhaltung einer Zulage.

Die Klägerin trat am 7.3.1977 als Flugbegleiterin in die Dienste der Beklagten. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des einschlägigen Tarifwerks der D. L.

Die Klägerin arbeitete zunächst als Flugbegleiterin und später als Purserette. Ein Purserette ist eine Flugbegleiterin mit Weisungsrecht gegenüber Flugbegleitern und Flugbegleiterinen in der Kabine. Sodann setzte die Beklagte die Klägerin als Trainings-Purserette mit Einsatzort F. ein. Eine Trainings-Purserette arbeitete mit Überprüfungsfunktion gegenüber Pursern und Purseretten. Die Klägerin arbeitete aber auch selbst als Purserette in der Kabine mit; über den Umfang streiten die Parteien. Die Beklagte zahlte der Klägerin eine Zulage von 800,– DM brutto im Monat. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, daß die Zulage außertariflich und nur solange gezahlt werde, wie Die Klägerin mit der Aufgabe als Trainings-Purserette betraut sei. Ab 1.9.1991 änderte sich die Bezeichnung in Check-Purserette. Die Beklagte sandte der Klägerin deswegen einen neuen Arbeitsvertrag „Check-Purserette I”, in dem die Zulage von 800,– DM wiederum als eine außertarifliche bezeichnet wurde und in dem sich die Beklagte die Versetzung der Klägerin vorbehielt. Die Klägerin unterschrieb.

In 1991 und 1992 geriet die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie erlitt in 1991 331 Mio DM und in den beiden ersten Quartalen 1992 542 Mio DM Verlust, was die Beklagte auf die Folgen des Golfkrieges, die Dollarschwäche, die Konkurrenz mit deren erheblich niedrigeren Personalaufwand und eben auf ihr zu hohes Gehaltsniveau zurückführt. Die Beklagte löste ca. 8.000 Arbeitsverhältnisse auf; außerdem versuchte sie durch Rationalisierung ihre Personalaufwendungen zu senken.

Unter dem 3., 13., 18. und 26.8.1992 wandte sich die Beklagte deswegen an die Personalvertretung des fliegenden Personals; in dem ersten Schreiben heißt es u.a.:

Die schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens hat uns dazu gezwungen, keine neuen Flugbegleiterinin mehr einzustellen. Eine Erweiterung des Kreises unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf lange Sicht nicht zu erwarten. Wir sind zu schärfsten Sparmaßnahmen gezwungen. Dadurch werden auch Strukturen betroffen, die zur Ausbildung, Führung und Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehen

Die Funktion der Check-Purserette soll künftig entfallen. Checkaufgaben wurden bisher von diesen und den Divisionchefs erfüllt. Die Checkaufgaben müssen von den Divisionchefs mit abgedeckt werden. Eine Auslastung der Check-Purserette durch die Betriebsvereinbarung Beurteilungsgrundsätze konnte nicht erreicht werden. Sie ist bei zurückgehenden Checkzahlen auch nicht mehr zu erwarten. Erforderlichenfalls beabsichtigen wir, die Betriebsvereinbarung Beurturteilungsgrundsätze fristgemäß zum Ende des Jahres zu kündigen.

Die Betriebsvereinbarung Beurteilungsgrundsätze regelte die regelmäßige Prüfung und Beurteilung des Kabinenpersonals. Die Betriebsvereinbarung wurde zum 31.3.1993 gekündigt.

Unter dem 25.8.1992 teilte die Beklagte den als Check- Pursen- und Purseretten eingesetzten Flugbegleitern, darunter auch der Klägerin mit, daß die Trainings- und Checkaufgaben künftig eingespart werden; die Beklagte bot eine einvernehmliche Festlegung ihrer künftigen Arbeit als Purserette unter Wegfall der Zulage an, sonst werde sie diese Änderung mittels einer Änderungskündigung herbeiführen.

Die Klägerin war nicht einverstanden.

Unter dem 7.9.1992 hörte die Beklagte die Personalvertretung des fliegenden Personals zu der beabsichtigten ordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Änderungskündigung mit einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist an; sie begründete die Maßnahmen mit dem „Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes bei gleichzeitigem Widerruf der ausdrücklich für die Tätigkeit in der Aufgabenstellung als Funktionsträger gewährten außertariflichen Zulage”. Die Personalvertretung widersprach und forderte einen Interessenausgleich und einen Sozialplan für die Betroffenen.

Am 19.12.1992 schlossen die Beklagte und die Personalvertretung des fliegenden Personals für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen „angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens” und „zum Abbau des Personalüberhangs” aus betriebsbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder änderungsgekündigt worden ist einen Interessenausgleich und einen Sozialplan; der Sozialplan sieht u.a. für Funktionsträger, denen änderungsgekündigt worden ist, zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile einen teilweisen finanziellen Ausgleich vor.

Am 18.9.199...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge