keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung. Schadenersatz. Schmerzensgeld. Interessenkonflikt. Unfall. Betriebsweg. Arbeitsunfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO führt nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.

2. Ein Unfall auf einem Betriebsweg stellt einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII dar, mit der Konsequenz, dass die §§ 104 Abs. 1 Satz 1 und 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreifen.

 

Normenkette

BRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 07.11.2007; Aktenzeichen 3 Ca 570/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 07. November 2007 – 3 Ca 570/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer für die Beklagte zu 2., ein europaweit tätiges Spezialstraßenbauunternehmen, tätig. Der Beklagte zu 1. ist ein Arbeitskollege des Klägers. Die Beklagte zu 3. ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eines von der Beklagten zu 2. eingesetzten Fahrzeugs, das im Folgeabsatz angesprochen ist.

Am 12. Juni 2003 befand sich der Kläger zusammen mit allen anderen Arbeitskollegen einer Arbeitskolonne der Beklagten zu 2. als Mitfahrer in einem Firmenfahrzeug der Beklagten zu 2., einem Pkw VW T4 Tdi Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Die Fahrt bildete die wöchentliche Heimreise von einer im Ausland befindlichen Baustelle in Frankreich. Auf der französischen Autobahn A 26/A 4 in Höhe von D. kam das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Der Kläger zog sich hierbei – wie auch andere Fahrzeuginsassen – ganz erhebliche Verletzungen zu, die unter anderem die Amputation des linken Fußes am Chopard'schen Gelenk zur Folge hatten. Der Kläger wurde noch am Unfalltag mit einem Hubschrauber in die BG-Klinik in E. gebracht.

Untersuchungen des Unfallhergangs und insbesondere der Tachoscheibe ergaben, dass als Unfallursache ein Sekundenschlaf infolge Übermüdung des Fahrers – ebenfalls eines Arbeitnehmers der Beklagten zu 2. – in Betracht kam. Der Fahrer hatte am Unfalltag vor Abfahrt in Frankreich bereits sechs bis sieben Stunden gearbeitet.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1. habe den Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht, er trage die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall. Der Beklagte – so die erstinstanzliche Behauptung des Klägers – zu 1. habe völlig übermüdet ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er habe dadurch Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (§ 315 c Nr. 1 b StGB). Der Beklagte zu 1. sei sich auch bewusst gewesen, dass dieser Mangel seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Er müsse die Umstände gekannt haben, aus denen sich die konkrete Gefahr ergeben habe. Dies ergebe sich daraus, dass er nachweislich bereits vor dem Unfall mehrfach in einen Sekundenschlaf gefallen sei. Es sei bekannt, dass man nach dem Erwachen aus dem Sekundenschlaf am Steuer erheblich erschrecke. Dies habe dem Beklagten zu 1. die Gefährlichkeit deutlich machen müssen. Dennoch habe dieser die Fahrt fortgesetzt, obwohl er auch einen der anderen acht Mitfahrer mit der Weiterfahrt hätte betrauen können. Dies gelte umso mehr, als eine von jedem Fahrer unterzeichnete Anweisung des Arbeitgebers existiere, welche gerade die Übermüdung verhindern solle und deshalb das Führen von Kraftfahrzeugen bei Übermüdung untersage.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht weiter gemeint, den Beklagten komme auch keine Haftungsprivilegierung zugute. Denn einerseits sei der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden, andererseits liege der Schwerpunkt in der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, so dass die der wörtlichen Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII entgegenstehende Rechtsprechung zum Haftungsprivileg keine Anwendung finde. Von einer Betriebsfahrt könne bei einer Wochenendheimfahrt über nahezu 1.000 Kilometer nicht mehr die Rede sein, so dass das Haftungsprivileg nicht greife. Zudem sei die Heimfahrt aus Frankreich nicht mehr vergütet worden. Bezahlt worden seien nur die tatsächlich auf der Baustelle abgeleisteten Stunden. Arbeitsende sei nicht die Ankunft in F., sondern die Einstellung der Arbeit auf der auswärtigen Baustelle gewesen.

Der Kläger hat daher die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht unter 40.000 Euro. Für die zugehörige klägerische Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf die Seiten 6-10 der Klageschrift verwiesen (Blatt 22 bis 26 d. A.). Ebenso habe er Anspruch auf den Ersatz von Heilungskosten in Form von Trinkgeldern, die an das Personal der BG-Kl...

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