Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungsmerkmale bei dem ab 1.3.91 gültigen Gehaltstarif Vertrag. Lohntarifvertrag für den hessischen Einzelhandel

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe Ib der Gehaltsstaffel B des § 3 GTV Hess. der Einzelhandel (wie eingeführt ab 1.3.1991) ist Voraussetzung, daß eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, die in der Tätigkeit angewandt wird.

Die kaufmännische Berufstätigkeit im Verkauf von 3 Jahren (§ 2 IIIb GTV) eröffnet den Zugang zu dieser Gehaltsgruppe – im Unterschied zu den übrigen Gehaltsgruppen der Gehaltsstaffel B – nicht.

 

Normenkette

GTV § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 24.11.1992; Aktenzeichen 4 Ca 272/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.08.1994; Aktenzeichen 4 AZR 824/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Gießen vom24.11.1992 – 4 Ca 272/92 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die Beklagte betreibt ein Warenhaus in … und ist Mitglied im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V., Sitz Frankfurt/Main. Die am 06. Juni 1955 geborene Klägerin ist seit dem 01. Febr. 1979 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt, sie ist Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen. Seit dem 01. Okt. 1989 ist sie als Verkäuferin in der Abteilung „Schmuck und Uhren” eingesetzt. Hierfür verfügt sie über erweiterte Fachkenntnisse und übt die Tätigkeit mit vertieften Warenkenntnissen aus, die beratungs- und bedienungsintensiv regelmäßig eingesetzt werden. Die Klägerin verfügt aber über keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Für die Vergütung der Klägerin war zunächst der bis zum 31. Dez. 1991 gültige Gehaltstarif Vertrag/Lohntarif vertrag für den Hess. Einzelhandel (gültig ab 01.03.1987) maßgebend. Dieser lautete u.a.:

㤠2 Gehaltsregelung

Ziff. II.

Die Gehaltsgruppen I.–IV. der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufm. und techn. Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufm. oder techn. Berufsausbildung erforderlich ist.

Ziff. III.

Der abgeschlossenen kaufm. oder techn. Berufsausbildung werden gleichgesetzt:

  1. Eine abgeschlossene 2-jährige Ausbildung als Bürogehilfe;
  2. eine kaufm. Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von 3 Jahren, im übrigen von 4 Jahren.

§ 3 Beschäftigungsgruppen

A. …

B. Angestellte mit abgeschlossener kaufm. oder techn. Ausbildung (§ 2 Ziff. 2 oder 3).

Gehaltsgruppe I

Angestellte mit einfacher kaufm. oder techn. Tätigkeit

Gehaltsgruppe II

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern.

Gehaltsgruppe III

Gehaltsgruppe IV

…”

Unter dem 08. Febr. 1991 stellte die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (im folgenden: HBV) nach vorangegangener Kündigung des Gehaltstarifvertrages/Lohntarifvertrages an den Landesverband des Hess. Einzelhandels e.V. ihre Forderungen zur Neugestaltung des Tarifvertrages. U.a. forderte die HBV, die bisherige Gehaltsgruppe A entfallen zu lassen, so daß Angestellte ohne abgeschlossene kaufm. oder techn. Ausbildung in die ersten 3 Gehaltsstufen der Gehaltsgruppe I eingruppiert werden. Außerdem sollten nach Vorstellung der Gewerkschaft Oberbegriff und Beispiele der Gehaltsgruppe II dergestalt verändert werden, daß künftig Angestellte mit Tätigkeiten, die erweiterte Fachkenntnisse oder entsprechende Verantwortung oder körperliche bzw. nervliche Belastungen erfordern bzw. beinhalten, von der Gehaltsgruppe I höhergruppiert werden können (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 41 ff., Bl. 77 ff, d.A.). Im Laufe der Tarifverhandlungen hob die Arbeitgeberseite in ihrer tarifpolitischen Sitzung vom 11.06.1991 in Köln ihre Beschlußlage, wonach ein „Einstieg in die Öffnung der Verkäufergruppe” prinzipiell abzulehnen ist, mit qualifizierter Mehrheit (mehr als 3/4 der Stimmen) auf. Sie wollte aber die anzubietende Funktionszulage von DM 100,– u.a. von einer tatsächlich abgeschlossenen Handelsberufsausbildung abhängig machen (vgl. Bl. 65 ff, d.A.).

Am 18./19. Juni 1991 einigten sich die Tarifparteien auf einen neuen Gehaltstarif Vertrag/Lohntarif vertrag, gültig ab 01. März 1991. Die bisher gültige Regelung des § 2 wurde in den neuen Tarifvertrag in Überschrift und Wortlaut unverändert übernommen. § 3 erfuhr folgende Änderungen: Die Gehaltsstaffel A. (Angestellte ohne abgeschlossene kaufm. oder techn. Ausbildung) wurde – allerdings mit Veränderungen – im Grundsatz beibehalten. Unter der beibehaltenen Überschrift

„Angestellte mit abgeschlossener kaufm. oder techn. Ausbildung (§ 2 Ziff. 2 oder 3)”

wurden an der Gehaltsstaffel B. folgende Veränderungen vorgenommen: Die von den Tätigkeitsmerkmalen her unveränderte bisherige Gehaltsgruppe I wurde nunmehr als Gehaltsgruppe I a) bezeichnet.

Sodann wurde mit folgenden Bestimmungen eine neue Gehaltsgruppe eingeführt:

„Gehaltsgruppe I b)

Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen

Tätigkeiten mit vertieften Warenken...

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