Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerentsendung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Urlaubskassenbeiträge für Arbeitnehmer der Slowakischen Republik
  • Teilweise unzulässige, weil nicht sachdienliche Widerklage im Berufungsrechtszug
 

Normenkette

AEntG § 1; BRTV/Bau § 8; ZPO § 530

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen 7 Ca 1330/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen 9 AZR 439/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. März 2000 – 7 Ca 1330/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin die der 1. Instanz sowie 7/10 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, der Beklagte trägt 3/10 der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu leisten.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft … Rechts mit Sitz in …), die sich mit Rohbauarbeiten befasst. Mit Hilfe … Arbeitnehmer führte sie seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin derartige Arbeiten durch, seit August/September 2000 ist sie – so der Vortrag im Berufungsrechtszug – nicht mehr tätig. Die … Arbeitnehmer waren zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03.02.1981, in den ab 1999 geltenden Fassungen vom 13.11.1998, 09.04.1999, 26.05.1999, 30.06.1999, 20.12.1999, 19.04.2000 und 01.12.2000 haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Beklagten sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag, für 1999 vom 12.11.1986 i. d. F. vom 28.01.1999, 09.04.1999 und 26.05.1999, ab 01.01.2000 vom 20.12.1999 und 01.12.2000 geregelt.

Nachdem der Beklagte von der Klägerin für die Zeit ab 01.01.1999 die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Beiträgen für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verlangt, die Klägerin dies zurückgewiesen und der Beklagte auf seiner Forderung bestanden hatte, begehrt die Klägerin, mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie zu Auskünften und Beitragszahlungen an den Beklagten nicht verpflichtet sei.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie müsse den in den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes genannten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und zur Beitragszahlung nicht nachkommen, da die entsprechenden Vorschriften für sie keine Wirkung entfalten könnten.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren des Beklagten für außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber und ihre in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern gem. den §§ 55 bis 71 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 (Verfahrenstarifvertrag) i. d. F. vom 28.01.1999 sowie § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03.02.1981 i. d. F. vom 13.11.1998 teilzunehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, der Klägerin sei zur Teilnahme am „Sozialkassenverfahren” mithin auch zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung nach den entsprechenden Bestimmungen verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.02.2000 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 110 bis 119 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 05.03.2001 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, wonach die Klägerin zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung verpflichtet sei, verweist darauf, dass die von der Klägerin im Klageantrag genannten Tarifverträge zwischenzeitlich teilweise modifiziert worden seien und macht im Wege der Widerklage Auskunftsansprüche, für den Fall der Nichterfüllung binnen bestimmter Frist Entschädigungsansprüche, für den Zeitraum Januar bis Dezember 1999 geltend. In den betreffenden Monaten habe die Klägerin, wie sich aus Meldungen der Klägerin an ihn bzw. die Landesarbeitsämter ergebe, Arbeitnehmer beschäftigt, jedoch weder die ihm zustehenden Auskünfte ertei...

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