Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 07.10.1997; Aktenzeichen 3 Ca 955/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2000; Aktenzeichen 6 AZR 291/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07.10.1997 – 3 Ca 955/96 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind u. a. hinsichtlich des MTB II und des TV Lohngr. V., sowie des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 09.01.1987 (Ratio-TV) tarifgebunden. Der Kläger steht als Arbeiter im System-Instandsetzungs-Zentrum 850 in Darmstadt in den Diensten der Beklagten. Mit Schreiben vom 01.04.1971 (siehe Fotokopie Bl. 4 d.A.) hatte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 01.02.1971 widerruflich zum Vorhandwerker in der Funktion des Gruppenführers bestellt. Die mit dieser Bestellung verbundene Vorhandwerkerzulage hatte zuletzt eine Höhe von DM 387,53 brutto monatlich (siehe Bl. 5 d.A.). Die Beklagte widerrief die Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker zum Ablauf des 31.07.1996 mit Schreiben vom 15.07.1996 (siehe Bl. 6 d.A.). Die dazu gegebene Begründung lautet:

„… Gem. Bezugsschreiben 2) wird im Rahmen der auf wirtschaftliche Leistungserbringung ausgerichteten internen Optimierung ab 01.08.1996 aus den bisherigen Meisterbereichen Teileinheit 040 – Optik und Teileinheit 041 – Optronik mit 3 Vorhandwerkergruppen – 1 Meisterbereich mit 2 Vorhandwerkergruppen gebildet. Die Handwerker Ihrer jetzigen Gruppe werden diesen beiden Vorhandwerkergruppen zugeschlagen. Eine zukünftige weitere Verwendung für Sie in einer Vorhandwerkerfunktion ergibt sich nicht….”

Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers (siehe Bl. 9 d.A.) ist ohne Erfolg geblieben (siehe Bl. 13 d.A.). Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf vom 15.07.1996 seine Ursache in einer Rationalisierungsmaßnahme der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 des vorgenannten Ratio-TV ist, die zu „einem Wechsel der Beschäftigung” des Klägers im Sinne dieser Bestimmung geführt hat und deshalb die Verpflichtung der Beklagten begründet, eine Arbeitsplatzsicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Ratio-TV durchzuführen, sowie die Vorhandwerkerzulage gem. § 6 Abs. 1 u. Abs. 2 Ratio-TV in Verbindung mit der dazu ergangenen Protokollnotiz Nr. 1 im Wege der Lohnsicherung weiterzubezahlen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Tätigkeit habe sich auf die eines Vorhandwerkers konkretisiert. Für den Widerruf seiner Bestellung habe es außer der Rationalisierungsmaßnahme der Beklagten keinen Grund gegeben. Durch die Entziehung der Vorhandwerkerfunktion habe sich auch seine Tätigkeit geändert, da ihm keine Handwerkergruppe mehr unterstehe, deren Einsatz er zu lenken, zu leiten und zu beaufsichtigen habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Klagebegründung wird ergänzend auf Bl. 1–3, 25, 26 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte … verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.08.1996 DM 387,53 brutto monatlich als Teil des Sicherungsbetrages gem. § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 09.01.1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, der Ratio-TV finde keine Anwendung. Es sei nämlich keine Rationalisierung, sondern lediglich eine Umstrukturierung erfolgt. Die bisher der Handwerkergruppe des Klägers zugehörigen Handwerker seien lediglich – unstreitig – den anderen Vorhandwerkergruppen zugesellt worden. Eine Arbeitsplatzeinsparung im Handwerkerbereich sei dadurch – unstreitig – nicht bewirkt worden. Beim Kläger, sei durch den Widerruf der Vorhandwerkerbestellung auch kein Wechsel der Beschäftigung eingetreten. Die für eine Konkretisierung auf die Vorhandwerkertätigkeit maßgeblichen Tatsachen habe der Kläger nicht vorgetragen. Schließlich beruhe der Widerruf auf dem sachlichen Grund der Umstrukturierung und genüge billigem Ermessen. Die beiden anderen Vorhandwerker seien nämlich – unstreitig – entweder lebensälter oder seit längerer Zeit Vorhandwerker als der Kläger. Überdies habe es in der Vergangenheit Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers gegeben. Weitere Einzelheiten der Klageerwiderung ergeben sich aus Bl. 20– 22, 27– 29 d.A.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.10.1997, auf dessen inhaltliche Einzelheiten ergänzend verwiesen wird (siehe Bl. 33–38 d.A.), abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 14.11.1997 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit seiner am Montag, dem 15.12.1997 eingelegten, innerhalb der bis zum 15.02.1998 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.02.1998 begründeten Berufung. Der Kläger beanstandet, daß das Arbeitsgericht seinen Vortrag unbeachtet gelassen habe, wonach es im Zusammenhang mit der Entziehung der Vorhandwerkerzulage zu einer Änderung der Tätigkeit gekommen sei. D...

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