Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit eines überwiegend Beton-, Dämm- und Isolierarbeiten ausführenden Betriebes zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgreiche Beitragsklage zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes, nachdem die Beklagte den schlüssigen Vortrag des Klägers nicht erheblich bestritten hat (Bereich Trocken, Montagebau, Fassadenbau in Gestalt von Betonarbeiten sowie Dämm- und Isolierarbeiten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Betrieb, der überwiegend Beton-, Dämm- und Isolierarbeiten ausführt, fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.

 

Normenkette

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 04.12.2013; Aktenzeichen 3 Ca 154/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Dezember 2013 - 3 Ca 154/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beitragsverpflichtungen der Beklagten nach dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes für die Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2012.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und zieht nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe ein. Die Beklagte unterhält einen Gewerbebetrieb mit Sitz in Hamburg. Auf ihrer Internetseite wirbt sie u.a. mit der Durchführung von Betonoberflächenbearbeitung und Kellersanierung. Am 18.01.2012 fand ein Betriebsbesuch durch einen Mitarbeiter des Klägers statt, bei dem er Einsicht in die Stundenzettel und Ausgangsrechnungen - streitig ist, für welchen Zeitraum- erhielt.

Der Kläger nimmt die Beklagte, die nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes ist, für die Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2012 auf Beitragszahlung für zwei gewerbliche Mitarbeiter in einer Gesamthöhe von € 66.272,00 in Anspruch. Für die Berechnung des Mindestlohnes und die Höhe der angefallenen Beiträge im Einzelnen wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 29.07.2013 (Bl. 16, 17 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte falle als Betrieb, der überwiegend Betonarbeiten, Dämm- und Isolierarbeiten ausführe, unter den Geltungsbereich des VTV. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, dass sie im Betrieb im gesamten Klagezeitraum schwerpunktmäßig und mit mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit Betonprüf- und Überwachungsarbeiten nach DIN 1045 durchgeführt habe. Auf die Bausubstanz wirke sie dabei nur insoweit ein, als sie durch Bohrungen oder Ausschneiden aus dem Baumaterial Proben entnehme, um sie einer Prüfung in ihrem Betonlabor zuzuführen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 37 - 38R d. A.).

Das Arbeitsgericht Wiesbaden ist mit Urteil vom 04.12.2013 - 3 Ca 154/13 - zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Tarifsinne unterhielt und hat sie zur Zahlung der eingeklagten Beiträge in voller Höhe verurteilt. Dazu hat es ausgeführt, dass die schlüssige Behauptung des Klägers, der Betrieb führe überwiegend Beton- sowie Dämm- und Isolierarbeiten durch, als unstreitig anzusehen sei, da die Beklagte ihn nicht in erheblicher Weise bestritten habe. Es sei zunächst nicht ersichtlich geworden, welche konkreten Tätigkeiten sie unter die Oberbegriffe Betonprüf- und -überwachungsarbeiten fasse. Des Weiteren räume sie ein, auch Bohr-, Auffüll- und Abdichtungsarbeiten ausgeführt zu haben. Aus ihrem Vortrag, "vereinzelt" im Anschluss an einen Prüfauftrag einen Auftrag zur weiteren Bearbeitung erhalten zu haben, werde weder die Art noch der Umfang der weiteren Arbeiten erkennbar. Aufgrund fehlender konkreter, überprüfbarer Angaben der Beklagten sei eine Überprüfung, ob überwiegend bauliche oder nichtbauliche Tätigkeiten ausgeführt wurden, nicht möglich gewesen. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 38R - 41 d.A.).

Die Beklagte hat gegen das ihr am 28.02.2014 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 10.03.2014 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.05.2014 ist die Berufungsbegründungsschrift am 27.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Beklagte rügt zur Verteilung der Darlegungslast im arbeitsgerichtlichen Urteil, der Kläger sei aufgrund des Betriebsbesuchs vom 18.01.2012 in der Lage gewesen, die überwiegende Tätigkeit in ihrem Betrieb detaillierter vorzutragen; denn er habe Einsicht in sämtliche Betriebsunterlagen nehmen können. Es sei danach am Kläger, zu erklären, an welchen Orten, zu welchen Zeitpunkten durch welche Arbeitnehmer welche Arbeiten durchgeführt wurden. Die vom Betriebsprüfer eingesehenen Rechnungen enthielten keine arbeitszeitlichen Verteilungen zwischen ...

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