Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich. Bautarifvertrag. Bauelemente. Fertigung. bauliche Leistungen. Sachzusammenhang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Einbau und die Montage von Norm-Fenstern und Türen in und an Gebäuden fällt unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV). Fenster und Türen sind nämlich nichts anderes als durchsichtige bzw. bewegliche Teile der seitlichen Begrenzung eines Raums oder Gebäudes (Wand), deren Einbau die Tarifvertragsparteien im Klammerzusatz von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausdrücklich erwähnen. Im Übrigen handelt es sich bei derartigen Tätigkeiten auch um eine bauliche Leistung im Sinn der allgemeinen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Der Einbau sonstiger, vom Unternehmer fertig bezogener Bauteile, auch von Rollläden fällt ebenfalls unter § 1 Abs.2 Abschn. II Nr. 37 VTV, weil insoweit Montagebauarbeiten vorliegen. Jedenfalls ist die allgemeine Bestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. II VTV einschlägig.

2. Um Zusammenhangstätigkeiten mit baulichen Tätigkeiten handelt es sich beim Verkauf von Bauelementen immer dann, wenn der mit dem Einbau von Fenstern und Türen oder sonstigen Bauelementen befasste Betrieb dem Kunden in Verkaufsräumen die Möglichkeit bietet, die Türen und Fenster auszuwählen und sich hierbei in Verkaufsgesprächen beraten zu lassen. Nichts anderes gilt, wenn gleichartige Ziele durch Hausbesuche oder sonstige Formen der Kontaktaufnahme mit Kunden erfolgen. Die vorgeschaltete Auswahl des Materials inklusive etwa notwendiger Aufmassarbeiten beim Kunden und entsprechender Bestellungen beim Bauelementehersteller ist in solchen Fällen üblicherweise Bestandteil der Auftragsvergabe. Die hierfür im Betrieb oder außerhalb des Betriebs aufgewendete Arbeitszeit kann dann auch nicht tariflich gesondert bewertet werden, sondern ist integraler Bestandteil der baulichen Einbautätigkeit. Nichts anderes gilt, wenn die Materialauswahl nach Mustermappen o.ä. anlässlich von Kundenbesuchen, die der Auftragsausführung vorausgehen, erfolgt

 

Normenkette

TVG § 1; VTV/Bau § 1 II

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 02.05.2007; Aktenzeichen 7 Ca 1468/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Mai 2007 – 7 Ca 1468/06 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsbetrag von EUR 2.144,56 (in Worten: Zweitausendeinhundertvierundvierzig und 56/100 Euro) hinaus weitere EUR 81.079,68 (in Worten: Einundachtzigtausendneunundsiebzig und 68/100 Euro) an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte unterhält seit 1978 einen Betrieb, von dem in den Kalenderjahren 2002 bis 2005 sowohl von Drittunternehmen vorgefertigte Normfenster und Normtüren wie auch sonstige Bauelemente in und an Gebäuden eingebaut wie auch – ohne Einbau – verkauft wurden. Der Beklagte ist Mitglied im Landesverband des Bayrischen Einzelhandels e.V. und der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft. Zur produktiven Winterbauförderung wird sie herangezogen.

In den Kalenderjahren 2002 bis 2005 beschäftigte der Beklagte folgende Arbeitnehmer zu folgenden Zeiten in Voll- bzw. Teilzeit:

Name

2002

2003

2004

2005

Vollzeit (= 100)

Teilzeit (Prozentsatz)

Xxxxxx, Xxxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

50

Xxxxxx, Xxxxxxxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12

100

50

Xxxxx, Xxxxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

100

Xxxx, Xxxxxxxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

100

Xxxxxx, Xxxxxxxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

100

50

Xxxx, Xxxxxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

2002

100

50 %

2003

100

2004

50

Xxxxxxxx, Xxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

100

50

Xxxxxxx, Xxxxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12

01.01.-31.12.

01.01.-31.12

2002

100

70 %

80%

90 %

2003

70

50

2004

80

2005

90

Xxxxxx, Xxxxxx

01.01.-31.10.

100

Xxxxxxx, Xxxxxxx

01.06.-31.12.

15

Xxxxx, Xxxxxxx

01.01.-31.12.

20

Xxxxxx, Xxxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

100

Xxxxx, Xxxxx-Xxxxxx

01.01.-31.12.

15

Xxxxxx, Xxxxxxx

01.01.-31.12.

50

Xxxxxxx, Xxxx

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

60

Xxxxxx, Xxxxxxxx

01.01.-31.12.

35

Xxxxx, Xxxxxxx

01.01.-31.12.

20

Xxxxxxxx, Xxxxxx

01.01.-31.12.

30

Xxxxxx, Xxxxxx jr

01.01.-31.12.

01.01.-31.12.

100

Xxxxx, Xxxxxxxx

01.01.-31.12.

100

Von diesen Arbeitnehmern war der Arbeitnehmer Albert Wagner jr. in den Jahren 2002 und 2003 als Auszubildender im Betrieb der Beklagten tätig und der Arbeitnehmer Xxxx Xxxxxxx vom 16.10., 2002 bis 31.12.2002 als ...

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