Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme eines Tore in Fertiggaragen einbauenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Bauwerk im Tarifsinne ist auch dann anzunehmen, wenn auf dem Betriebsgelände des Herstellers Fertiggaragen - bis auf das Tor - praktisch vollständig hergestellt sind und später mittels eines Krans und eines Spezialtransporters zu den Kunden transportiert werden. Wird in eine solche Fertiggarage durch einen Subunternehmer ein Tor eingebaut, handelt es sich um Trocken- und Montagebau.

 

Normenkette

SokaSiG § 7; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nrn. 13, 37

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 24.01.2018; Aktenzeichen 11 Ca 18/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.2021; Aktenzeichen 10 AZR 43/19)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Januar 2018 - 11 Ca 18/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten nach Verbindung von insgesamt neun Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von insgesamt 90.166,77 Euro in Anspruch genommen. Zugrunde liegen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Dezember 2011 (Rest) bis Juli 2015 sowie August 2016 bis Mai 2017.

Für den Zeitraum Dezember 2011 bis Oktober 2014 stützt sich der Kläger auf Bruttolohnfeststellungen der Arbeitsverwaltung (Bl. 122 - 125 der Akte). Für Januar bis Dezember 2015, Januar 2016 bis Juli 2016 macht der Kläger auf der Grundlage von Meldungen Beiträge in Höhe von 26.953,50 Euro geltend (Bl. 55 der Akte). Für den übrigen Zeitraum, also November und Dezember 2014 sowie ab August 2016 bis Mai 2017 macht der Kläger Mindestbeiträge geltend, wobei er davon ausgeht, dass monatlich mindestens drei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. In der Übersicht lässt sich dies wie folgt zusammenfassen:

11 Ca 639/17

Rest Dez 11

338,35

11 Ca 640/17

Jan 12 - Nov 12

9.047,17

Meldung AA

11 Ca 857/17

Dez 12 - Dez 13

14.380,82

Meldung AA

VB 10.8.2017

11 Ca 741/17

Jan - Okt 2014

14.696,93

Meldung AA

11 Ca 762/17

Nov 14, Dez 14, Dez 16 - Mrz 17

12.378

11 Ca 18/17

Jan 15 - Juli 16

26.953,50

Meldung Bekl.

11 Ca 578/17

August 16 - Sept 16

4.086

VB 8.6.2017

11 Ca 634/17

Okt 16 - Nov 16

4.086

11 Ca 1100/17

Apr und Mai 17

4.200

Zu Beginn der Betriebstätigkeit war der Betrieb im Gewerberegister der Stadt A mit der Tätigkeit "Fuger im Hochbau u. Spachteln" (Bl. 222 der Akte) eingetragen. Zuletzt war als betriebliche Tätigkeit "gewerbliche Kälbermast" eingetragen. Im Internet tritt er mit der Bezeichnung "B" auf. Dort lässt sich auch der Unternehmensgegenstand "Montage von genormten Baufertigteilen" recherchieren (Bl. 234 der Akte).

Der Beklagte wurde überwiegend im Auftrag der Fa. C mit Sitz in der xxxx (im Folgenden: Fa. C) tätig. Diese Firma stellt Fertiggaragen her und vertreibt diese. Mit seinen Arbeitnehmern baute er nach einer Montageanleitung von der Fa. D vorproduzierte Garagentore in einen von der Fa. C bereitgestellten Betonrahmen ein. Zum Einbau wurden Metallschienen, Schrauben und Dübel benötigt. Sofern erforderlich, wurden auch mit Klemmzargen in den Betonrahmen der Fertiggarage Fenster und Türen montiert. Je nach Bestellumfang wurde etwa auch ein elektrischer Antrieb für das Tor verbaut. Die Garagen waren im Prinzip vollständig fertiggestellt, als die Tore montiert wurden. Unstreitig ist, dass zumindest ein Großteil der Arbeiten auf dem Betriebsgelände der Fa. C in der xxxx erbracht worden ist. Anschließend wurden die in dieser Weise fertiggestellten Garagen mittels eines Spezialfahrzeugs zum Kunden transportiert und beim Endkunden eingebaut, wobei im Streit steht, welche Mitarbeiter diese Transportarbeiten und die Endmontage vorgenommen haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der zur Akte gereichten Fotos in Bezug auf die Garagen und die Montageanleitungen wird Bezug genommen auf Bl. 99 - 111 der Akte.

Der Betrieb wurde einer Kontrolle durch die Agentur für Arbeit E unterworfen. Ausweislich des Schreibens vom 9. Dezember 2014 handele es sich nach den dortigen Feststellungen um einen Betrieb mit Trocken- und Montagebauarbeiten (Bl. 114 der Akte).

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - (NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung(en) (kurz: AVE) des VTV vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a 15. Juli 2008) sowie vom 25. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97 2. Juli 2010) unwirksam sind. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag (10 ABR 48/15,AP Nr. 36 zu § 5 TVG) hat es entschieden, dass die AVE vom 17. März 2014 (BAnz. AT 19. März 2014 B1) unwi...

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