Entscheidungsstichwort (Thema)

Eilbeschlußverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Erläßt das Arbeitsgericht in einem Eil-Beschlußverfahren eine einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Anhörung, so ist gegen diese Entscheidung nur der Widerspruch gemäß § 924 ZPO und nicht die Beschwerde nach § 87 ArbGG als Rechtsbehelf statthaft.

 

Normenkette

ArbGG § 85 II 2; ZPO § 924

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.03.1992; Aktenzeichen 17 BVGa 10/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.3.1992 – 17 BVGa 10/92 – wird als unzulässig verworfen.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Eilbeschlußverfahren darüber, ob dem Betriebsrat und Antragsgegner die Durchführung einer Betriebsversammlung am 18. März 1992 in den Geschäftsräumen der Antragstellerin in F. M., zu untersagen sei.

Mit Aushängen und Informationsschreiben vom 11. März 1992 lud der Betriebsrat zu einer ersten Betriebsversammlung 1992 „in die S.” ein (Bl. 11, 10 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 17. März 1992 beantragte die Antragstellerin beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main – wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung – den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, eine Betriebsversammlung für die Arbeitnehmer der F. S. und … in der Rezeption des S. in der … durchzuführen und ihm aufzugeben, diese Betriebsversammlung in den dafür angemieteten Räumen des …, durchzuführen. Dieser Antrag ging beim Arbeitsgericht am 17. März 1992 um 13.04 Uhr ein (Bl. 1 d. A.).

Am 18. März 1992 erließ das Arbeitsgericht im wesentlichen die einstweilige Verfügung morgens so zeitig, daß die Entscheidung dem Betriebsrat um 9.15 Uhr bereits zugestellt werden konnte (Bl. 21 d. A.). Beigefügt war eine richterlich unterschriebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Beschluß die unterlegenen Beteiligten „Beschwerde” binnen eines Monats an das Landesarbeitsgericht einlegen könnten (Bl. 20 d. A.).

Mit seiner am 18. März 1992 (per Fax um 12.35 Uhr) eingelegten und begründeten „Beschwerde” begehrt der Antragsgegner die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, soweit dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben ist. Er macht geltend, die einstweilige Verfügung sei zu unrecht ergangen, weil der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 17. März 1992 die Betriebsversammlung vom 18. März 1992 auf einen „noch zu benennenden Tag verlegt” habe (Bl. 30 d. A.).

Der Vorsitzende der zuständigen Landesarbeitsgerichts-Kammer hat auf Bedenken gegen die Fortsetzung des Eil-Verfahrens hingewiesen (Bl. 70 d. A.).

Der Antragsgegner macht nunmehr geltend, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil als statthafter Rechtsbehelf gegen eine im Beschlußverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht die „Beschwerde” sondern nur der Widerspruch nach §§ 924, 925 ZPO gegeben sei.

Zudem sei die Beschwerde auch unbegründet. Das Schreiben des Betriebsrats vom 17. März 1992 sei erst zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr bei der Geschäftsleitung eingegangen (Bl. 74 d. A.).

Der Antragsgegner hat erwidert, den beiden … sei die Verlegung der Betriebsversammlung bereits vorab mündlich am 17. März 1992 am frühen Nachmittag mitgeteilt worden, so daß jedenfalls das Rechtsschutzinteresse am Erlaß der einstweiligen Verfügung bereits vor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung entfallen gewesen sei.

Im Beschwerdetermin hat der Antragsgegner an seinem auf Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichteten Beschwerdeantrag festgehalten, während die Antragstellerin beantragt hat, die Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf festzustellen und hilfsweise, die Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 78 d. A.).

Ergänzend wird auf den sonstigen in beiden Rechtszügen entstandenen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

A Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

1.)

Erlaßt das Arbeitsgericht in einem Eil-Beschlußverfahren eine einstweilige Verfügung wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten, so ist gegen diese Entscheidung nur der Widerspruch gem. § 924 ZPO und nicht die Beschwerde nach § 87 ArbGG als Rechtsbehelf statthaft (§ 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG; vgl. Germelmann-Matthes-Prütting. ArbGG, (1990), § 85 ArbGG, Az.: 48; Grunsky, ArbGG. (6. Aufl.). § 85 ArbGG, Rz. 20 (m.w.N.).

Das folgt zum einen aus dem Wortlaut und Zweck des § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG und zum anderen aus § 87 Abs. 1 ArbGG, wonach die Beschwerde nur gegen „verfahrensbeendende Beschlüsse” des Arbeitsgerichts stattfindet.

Die einstweilige Verfügung, mit der dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben wird, beendet nicht das erstinstanzliche Verfahren, sofern sie ohne mündliche Anhörung ergeht, sondern stellt nur eine vorläufige gerichtliche Regelung dar, die für die nachteilig betroffenen Beteiligten in der gleichen Instanz noch einer Korrektur zugänglich bleibt, sofern sie Widerspruch einlegen und damit nach mündli...

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