keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung. Bewerbungsgespräch. Aufzeichnung. Versetzung. Einstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall eines teilweise erfolgreichen Verfahrens gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 09.05.2007; Aktenzeichen 9/5 BV 30/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Mai 2007 – 9/5 BV 30/06 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zu der Versetzung des Arbeitnehmers M von der Position des kommissarischen Team-Managers PUD/AT auf die Position Shiftleader PUD/TG 5 im Service-Center E wird ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung der Arbeitnehmerin J von der Position Erste Sachbearbeiterin Disposition/TG 4 auf die Position Shiftleader PUD/TG 5 im Service-Center G aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über drei Versetzungen.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie beschäftigt regelmäßig weit mehr als 20 Arbeitnehmer und betreibt unter anderem einen „Area G” bezeichneten Betrieb, der von A aus geleitet wird und zu dem die Betriebsstätten B, C, D und E gehören. Diese werden jeweils von zwei Niederlassungsleitern geführt. Diesen unmittelbar untergeordnet sind jeweils zwei sogenannte „Shiftleader”, die Vorgesetztenfunktion haben und Ansprechpartner der in den Niederlassungen tätigen Disponenten sind. Der Betriebsrat repräsentiert die in den Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer. Zu dem Betrieb gehörte in der Vergangenheit auch die Betriebsstätte F, die inzwischen der Unternehmenszentrale in H betriebsorganisatorisch zugeordnet ist. Die Arbeitnehmer in F nahmen gleichwohl an den Wahlen des Betriebsrats der Area G teil. Der Standort F wurde Ende Dezember 2006 geschlossen. Die ehemaligen Arbeitnehmer dieser Betriebsstätte wurden überwiegend spätestens im Oktober 2005 freigestellt. Bis Ende 2006 beschäftigte die Arbeitgeberin dort noch Mitarbeiter der Poststelle und Empfangsmitarbeiterinnen. Bei der Arbeitgeberin gilt eine generelle Vorgabe, dergemäß extern zu besetzende Stellen wegen eines generellen Personalüberhangs lediglich auf maximal zwei Jahre befristet werden.

Die Arbeitgeberin hatte am 07. Dezember 1998 mit dem von den Betriebsräten ihrer Betriebe gebildeten Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung über Stellenausschreibungen” (nachfolgend GBV) geschlossen, gemäß deren § 1 neue und freiwerdende Stellen vor ihrer Besetzung überbetrieblich ausgeschrieben werden sollen. Zum Ausschreibungsverfahren sieht § 2 GBV unter anderem folgende Regelungen vor:

„Die Ausschreibung erfolgt durch Aushang an den schwarzen Brettern der Zentrale H, in regionalen Niederlassungen, im HUB I und in den Depots. Die Frist beginnt mit dem Datum der Ausschreibung und soll mindestens zwei Wochen betragen. Für den zeitgerechten Aushang an den schwarzen Brettern sind die Personalabteilung (für Zentrale H), die Regionalniederlassungsleiter, der HUB-Leiter und die Depot-Leiter verantwortlich.”

Die Arbeitgeberin beschäftigte die Arbeitnehmerin J als Erste Sachbearbeiterin Disposition in der Vergütungsgruppe TG 4. Im Jahr 2005 unterrichtete sie den Betriebsrat über ihre Absicht, Frau J zum „Shiftleader PUD” in A zu befördern und in die Vergütungsgruppe TG 5 höherzugruppieren. Da der Betriebsrat der Maßnahme widersprach, leitete die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren ein, in dem sie Anträge gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG stellte. Parallel dazu führte sie die Maßnahme vorläufig durch. Das Arbeitsgericht erkannte mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 nach dem Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und wies den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zurück. Die Arbeitgeberin legte gegen den Beschluss kein Rechtsmittel ein. Auf die Beschwerde des Betriebsrats änderte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 12. September 2006 – 4 TaBV 17/06 – den Beschluss des Arbeitsgerichts zum Teil ab und wies die Anträge der Arbeitgeberin insgesamt zurück, da der Betriebsrat der Versetzung zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wegen einer fehlenden innerbetrieblichen Ausschreibung widersprochen habe.

Die Arbeitgeberin beschäftigte Frau J durchgehend weiter als Shiftleader. Sie schrieb die Shiftleaderstelle in der Zeit vom 24. Oktober bis zum 07. November 2006 aus. Am 14. November 2006 teilte die Agentur für Arbeit K der Arbeitgeberin mit, dass kein geeigneter schwerbehinderter Bewerber für die Stelle gemeldet sei. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat unter Beifügung der Bewerbungsunterlagen mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 über ihre Absicht, Frau J von der bisherigen Position „Shiftleader PUD” auf die neue Position „Shiftleader PUD” bei unveränderter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe TG 5 zu...

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