Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstplan. Globalantrag. Mitbestimmungsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Globalanträge, die auch Fallgestaltungen erfassen, in denen der Antrag unbegründet ist, sind insgesamt als unbegründet abzuweisen.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, §§ 99, 77

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.05.2010; Aktenzeichen 24 BV 30/10)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 1 ABN 54/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2010 – 24 BV 30/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte anlässlich der Erstellung und Änderung von Dienstplänen.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine Tochtergesellschaft der A, die sich in ihren Geschäftsstellen schwerpunktmäßig mit dem Sortenhandel und Bargeldüberweisungen in das Ausland befasst. Auf der Grundlage eines Tarifvertrages sind Betriebsratsregionen für die Bereiche Nord, Mitte und Süd gebildet. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für die Region Mitte gewählte Betriebsrat.

In der vom Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin im Rahmen einer Einigungsstelle geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung „Arbeitszeit in den Geschäftsstellen” wurden unter anderem die folgenden Regelungen vereinbart:

„§ 2 Öffnungs- und Schichtzeiten

Die Geschäftsstellen der B weisen derzeit unterschiedliche Öffnungszeiten, wie aus der Anlage 1 zu dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ersichtlich, auf. Die Festlegung und die Veränderung der Schichten – nicht der Öffnungszeiten – unterliegt dabei der Mitbestimmung des regionalen Betriebsrats.

§ 3 Dienstplanerstellung / Dienstplanänderungen

(4) Änderungen des Dienstplans (zum Beispiel auf Wunsch des eingeteilten Mitarbeiters gem. § 3 (1) a S. 2 der GBV, aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder gesetzlicher Freistellungsansprüche) kann die B ohne vorherige Beteiligung des zuständigen regionalen Betriebsrats durchführen, sofern der als Ersatz eingeteilte Mitarbeiter der Änderung zustimmt. Erklärt sich kein Mitarbeiter aus eigener Initiative zur Übernahme der vakanten Schicht bereit, so sind zunächst die auf Abruf beschäftigten Aushilfen der Geschäftsstelle und erst danach die regulär Beschäftigten anzufragen. Der Geschäftsstellenmanager, oder aber sein Beauftragter, hat den regionalen Betriebsrat zeitnah über die erfolgten Dienstplanänderungen zu informieren.

Dienstplanänderungen, die in Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts angeordnet werden, unterliegen der Mitbestimmung des regionalen Betriebsrats.

§ 4 Mitbestimmung

Dem regionalen Betriebsrat obliegt die Kontrolle der Dienstplanerstellung auf Einhaltung der Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, des arbeitsvertraglichen vereinbarten Arbeitszeitvolumens sowie der einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Ein Mitbestimmungsrecht bzgl. einzelner Dienstpläne besteht nur in folgenden Fällen,

  • im Dienstplan wird von vorstehenden Regelungen abgewichen,
  • der Mitarbeiter wird in einer anderen Stadt eingesetzt,
  • der Mitarbeiter wird vorübergehend in einer anderen Geschäftsstelle eingesetzt und die einfache Fahrtzeit verlängert sich um mehr als 45 Minuten oder aber der Mitarbeiter wird in einer anderen Geschäftsstelle eingesetzt, die einfache Fahrtzeit verlängert sich um mehr als 30 Minuten, jedoch nicht mehr als 45 Minuten und der Mitarbeiter war im laufenden Monat bereits fünfmal in einer anderen Geschäftsstelle eingesetzt. …”

Wegen des weiteren Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung wird auf die Kopie – Blatt 4 bis Blatt 7 der Akten – verwiesen.

Der Gesamtbetriebsrat wurde seinerzeit vom Betriebsrat zum Abschluss der Betriebsvereinbarung beauftragt. Mitbestimmungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG sollten nicht wahrgenommen werden und sie waren auch nicht Gegenstand der Verhandlungen in der Einigungsstelle. In der Zeit vom 07.08.2009 bis 10.11.2009 wurden verschiedene Mitarbeiter von der Arbeitgeberin nicht in ihrer Stammdienststelle, sondern ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats in Geschäftsstellen an anderen Orten eingesetzt. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses – Blatt 50 bis Blatt 52 der Akten – verwiesen.

Durch Beschluss vom 07. Mai 2010 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Da dem Antrag nicht in der gewünschten Allgemeinheit stattzugeben sei, handele es sich um einen unbegründeten Globalantrag. Die gebotene Auslegung des § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe, dass sich die Vorschrift nur auf solche Fälle beziehe, in denen bereits bei Erstellung des Dienstplans feststehe, dass der Mitarbeiter in einer anderen Stadt als der eingesetzt werden solle, in der sich seine Stammdiensts...

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