Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats. Nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Betriebsrat steht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG einen Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum, als den in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitraum von 24 Monaten, beschäftigen will.

2. Dem Betriebsrat steht das Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auch zu, wenn – wegen unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger oder karitativer Zwecke durch die an der Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Stellen – keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfolgt.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 28.08.2002; Aktenzeichen 2 BV 93/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.01.2005; Aktenzeichen 1 ABR 61/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiliger zu 1)/Antragsteller) wird – unter Zurückweisung der Beschwerde des Arbeitgebers im übrigen – der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28. August 2002 – 2 BV 93/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers betreffend Einstellung der Mitarbeiterin H. R. wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Mitarbeiterin H. R. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für beide Beteiligten zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten – hier wie in einer Reihe anderer Beschlussverfahren – um die vom Arbeitgeber (Beteiligter zu 1./Antragsteller) verfolgte Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) verweigerten Zustimmung zur Einstellung von Arbeitnehmern (hier: Frau R.) in das als selbständigen Betrieb, für den der hier beteiligte Betriebsrat gewählt und zuständig ist, geführte J.-H. Alten- und Pflegeheim in L. (im Folgenden nur noch: Altenheim L.) des Arbeitgebers sowie um den die vorläufige Durchführung dieser personellen Maßnahme betreffenden Feststellungsantrag.

Die betroffene Mitarbeiterin hat einen Arbeitsvertrag mit der DRK Senioren-Zentrum D. gGmbH, einem 100 %igen Tochterunternehmen des Arbeitgebers. Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte, um, wie es denn auch geschah, die betroffene Mitarbeiterin im Altenheim L. einzusetzen. Die gGmbH betreibt selbst ein Pflegeheim in D., dort die betreffende Mitarbeiterin einzusetzen war nicht beabsichtigt. Im Unterschied zu dem Altenheim L. ist die gGmbH nicht an den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) gebunden.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge gem. §§ 99, 100 BetrVG des Arbeitgebers abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers, mit der dieser seinen Zustimmungsersetzungsantrag sowie den Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung der betroffenen Mitarbeiterin weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 19.08.2003 Bezug genommen.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt der Arbeitgeber vor, ein Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wie vom Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung geltend gemacht, liege nicht vor, auch wenn nach seinen, des Arbeitgebers, Vorstellungen eine Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin von länger als 12 Monaten im Altenheim L. geplant war. Weder er, der Arbeitgeber, noch die gGmbH, die die Mitarbeiter eingestellt hat, arbeiteten, was die Überlassung der betroffenen Mitarbeiterin an das Altenheim L.: angehe, gewerbsmäßig. Beide seien gemeinnützig tätig. Aus der Überlassung der betroffenen Mitarbeiterin werde kein Gewinn erzielt. Zwischen ihm, dem Arbeitgeber, und der gGmbH sei nur die Übernahme der reinen Gehaltszahlungen vereinbart worden. Er habe auch keine Arbeitsvermittlung betrieben. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass die betroffene Mitarbeiterin von ihm als „Entleiherbetrieb” habe übernommen werden sollen. Eine Berechtigung zur Zustimmungsverweigerung im Hinblick auf Bestimmungen des AÜG sei nicht gegeben. Auch die übrigen Gründe, die der Betriebsrat für seine Zustimmungsverweigerung ins Feld geführt habe, würden diese nicht tragen. – Der Feststellungsantrag habe nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden können, dass eine Mitarbeiterin ohne Gesetzesverstoß hätte eingestellt werden können. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Arbeitgebers wird im Übrigen und wegen der Einzelheiten auf die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 14.02.2003 verwiesen.

Der Betriebsrat bittet um Zurückweisung der Beschwerde....

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