Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Verspätete Klage gegen Insolvenzverwalter. Angabe der die nachträgliche Zulassung rechtfertigenden Tatsachen. Rechtsbeschwerde im Rahmen des § 5 KSchG?

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzschuldnerin eingereichten Kündigungsschutzklage, wenn danach – nach Ablauf der Klagefrist – ausdrücklich der Insolvenzverwalter im Wege der subjektiven Klagehäufung zusätzlich verklagt wird.

2. § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG ermöglicht trotz der Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts.

 

Normenkette

KSchG §§ 5, 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 23.08.2001; Aktenzeichen 1 Ca 89/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 23. August 2001 – 1 Ca 89/01 – wird kostenpflichtig (nach einem in Aussicht genommenen Gerichtsgebührenwert in Höhe von 5.675,34 Euro) zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2000 Klage gegen die ihm am 08 Dezember 2000 zugegangene Kündigung der B. GmbH …), vertreten durch deren Geschäftsführer, (Kopie Blatt 6 d.A.: fristlose Kündigung, hilfsweise Kündigung mit vereinbarter Kündigungsfrist) eingereicht und dabei das Fehlen eines wichtigen Grundes sowie die fehlende soziale Rechtfertigung gerügt. Die Klageschrift ist per Fax am 27. Dezember 2000 um 18.43 Uhr beim Arbeitsgericht eingegangen.

Vorausgegangen war die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der BPS vom 10. Oktober 2000, mit der Rechtsanwalt … O., Offenbach am Main, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde, wobei jedoch ausdrücklich „das Recht zur Arbeitgeberbefugnis” bei der B. verblieb.

Am 27. Dezember 2000 um 8 Uhr war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. eröffnet worden, Rechtsanwalt O. war zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2001, der am selben Tage per Fax beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger „nunmehr auch” Herrn Rechtsanwalt … O. als Insolvenzverwalter der B. verklagt, als Beklagten zu 2) mit dem gegen die Kündigung vom 07. Dezember 2000 gerichteten Feststellungsantrag. Es ist dabei ausdrücklich von subjektiver Klageerweiterung die Rede, wobei als Grund angegeben ist, dass es zweifelhaft sein könnte, ob nicht der Insolvenzverwalter hätte verklagt werden müssen. Weiter ist ausgeführt, dass fraglich sei, ob die Klageerweiterung die dreiwöchige Klagefrist wahre. Deshalb ist zusätzlich vorsorglich beantragt worden, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Laut Empfangsbekenntnis vom 17. Januar 2001 hat der Insolvenzverwalter an diesem Tage beglaubigte Abschriften der Schriftsätze vom 10. Januar 2001 und vom 27. Dezember 2000 erhalten

Mit weiterem Schriftsatz vom 05. Februar 2001 hat der Kläger klargestellt, dass der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes verklagt sei. Es werde insoweit um Berichtigung des Passivrubrums gebeten. Im Kammertermin vom 13. Juni 2001 schließlich hat der Kläger erklärt, einziger Beklagter sei Herr Rechtsanwalt O. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B., es werde entsprechende Berichtigung des Passivrubrums beantragt.

Das Arbeitsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 23. August 2001 den Antrag vom 13. Juni 2001 auf Berichtigung des Passivrubrums zurückgewiesen (für die Begründung wird auf Blatt 134 d.A. Bezug genommen, wo fälschlich von einem Beschluss vom 16. Januar 2002 die Rede ist). Es hat mit weiterem Kammerbeschluss, der am 23 August 2001 verkündet worden ist (Blatt 151 d.A.), den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Der begründete Beschluss (Blatt 135 bis 139 d.A. – hierauf wird bezüglich der Entscheidungsbegründung Bezug genommen) ist den Klägervertretern am 18. Januar 2002 zugestellt worden.

Am 01, Februar 2002 sind beim Arbeitsgericht die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss bezüglich der Rubrumsberichtigung und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss gemäß § 5 KSchG eingegangen. Für den Inhalt der gemeinsamen Beschwerdebegründung vom 01. Februar 2001 wird auf Blatt 147 bis 150 d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen (vgl. dazu den Schriftsatz vom 01. März 2002 = Blatt 170 bis 173 d.A.). Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. April 2002 (Blatt 177 bis 178 d.A.) erwidert.

Mit Beschluss vom 17. April 2002 – 4 Ta 80/02 – (Blatt 180/181 d.A.), der an die Parteien am 03. Mai 2002 abgesandt worden ist, hat das Hessische Landesarbeitsgericht zunächst die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss bezüglich der Berichtigung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, die Beschwerde sei unzulässig. Bindungswirkung für das Rechtsmit...

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