Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs neben der Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrages geltend gemacht, entspricht dies i.d.R. nicht sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen. Entsprechend ist für einen unbedingten Weiterbeschäftigungsantrag, neben der Kündigungsschutzklage, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe i.d.R. wegen Mutwilligkeit, § 114 ZPO, abzulehnen.

 

Normenkette

ArbGG § 11a; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.01.2016; Aktenzeichen 17 Ca 6752/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 -23 Ca 6752/15- wird, soweit ihr nicht durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Februar 2016 bereits abgeholfen wurde, auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) jetzt noch gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe betreffend einen Weiterbeschäftigungsantrag.

Die Parteien haben 2013 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Tatsächlich hat der Kläger überwiegend bei einer anderen eigenständigen juristischen Person, der A GmbH (im Folgenden: A) gearbeitet, mit der kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Die A hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 10. September 2015 eine Kündigung ausgesprochen, gegen die er rechtzeitig Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte erhoben hat. Gegen eine Kündigung der Beklagten vom 13. November 2015 hat er ebenfalls rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben und seine Weiterbeschäftigung begehrt. Nachfolgend hat er klar gestellt, der Weiterbeschäftigungsantrag sei lediglich für den Fall angekündigt, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erklären werde, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen zu wollen.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten lediglich teilweise bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen, wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 11f des Beiheftes Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Januar 2016 zugestellt. Der vom Kläger am 08. Februar 2016 eingelegten sofortige Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2016 teilweise abgeholfen und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Kündigungsschutzanträge zu 1. bis 3. aus dem Schriftsatz vom 23. November 2015 bewilligt. Hinsichtlich des Antrages auf Weiterbeschäftigung hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Antrag für mutwillig gehalten, wegen des Inhaltes des Beschlusses wird auf Bl. 47f des Beiheftes Bezug genommen.

Der Kläger hat seine sofortige Beschwerde betreffend den Weiterbeschäftigungsantrag damit begründet, dass dieser zunächst bedingt gestellt worden sei, nämlich für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erklären sollte, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Unstreitig habe die Beklagte eine solche Erklärung im Gütetermin nicht abgegeben. Der vom Kläger angekündigte Antrag sei jedenfalls dann kostenschonender als ein bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, wenn der Arbeitgeber im Termin eine entsprechende Erklärung abgebe.

Zwischenzeitlich haben die Parteien am 16. März 2016 einen das Verfahren beendenden Vergleich geschlossen.

II. Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den vom Kläger gestellten Weiterbeschäftigungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil dieser im Wege der objektiven Klagehäufung unbedingt gestellte Antrag, also nicht lediglich für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, mutwillig iSv. § 114 ZPO ist. .

1. Gemäß §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die bedürftige Partei beim Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit, soweit es die hierfür erforderlichen Mittel betrifft, einer vermögenden Partei gleichzustellen. Die Prozesskostenhilfe zielt jedoch nicht darauf ab, dem Bedürftigen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine vermögende Partei bei vernünftiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der gegebenen prozessualen Möglichkeiten abse...

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