Entscheidungsstichwort (Thema)

Anträge mit der Formulierung "insbesondere" sind zu unbestimmt. Keine Passivlegitimation des Arbeitgebers bei Zutrittsregelungen Betriebsratsmitglieder

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwangsmaßnahmen gegen den Betriebsrat sind mangels Vermögensfähigkeit nicht möglich.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BetrVG § 34 Abs. 3, § 40 Abs. 2; ZPO § 253

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.07.2018; Aktenzeichen 19 BVGa 407/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2018 – 19 BVGa 407/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beteiligte zu 9 wird verpflichtet, den Antragstellern zu 2, 4-7 Zugang zu dem Raum 2.102 mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für den vorgenannten Raum codierten Schlüsseltransponders zu gewähren durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den Zugang von Mitgliedern des Betriebsrats zu den Räumlichkeiten des Betriebsrats.

Die Antragsteller zu 1-7 sind Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 8) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 9). Der Arbeitgeber stellte dem Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung; insoweit wird auf Bl. 9 der Akte Bezug genommen. Der Raum 2.102 ist das Sekretariat des Betriebsrats, in dem sich sämtliche Unterlagen des Betriebsrats und die Postfächer der Mitglieder des Betriebsrats befinden. Der Raum 2.103 ist das Büro des Betriebsratsvorsitzenden, der Raum 2.101 das Büro der freigestellten Betriebsratsmitglieder A und B, der Raum 2.104 ist das Büro des-ebenfalls freigestellten-Antragstellers zu 1.

Die Antragsteller zu 2, 4-7 arbeiten auch im Schichtdienst (Frühschicht von 5:30 Uhr bis 14:00 Uhr, Spätschicht von 12:30 Uhr bis 20:00 Uhr). Die freigestellten Antragsteller zu 1 und 3 erbringen ihre Betriebsratstätigkeit zwischen 8:00 Uhr und 16:30 Uhr. In dieser Zeit ist das Sekretariat mit der Sekretärin besetzt. Ferner leisten die übrigen freigestellten Betriebsratsmitglieder zu dieser Zeit ihre Betriebsratstätigkeit.

Die Antragsteller haben die Zurverfügungstellung von Zugangsschlüsseln in Form von so genannten Transpondern für die genannten Räume begehrt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 19. Juli 2018 (Bl. 48-50 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, da es an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes fehle; insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 50R bis 51R der Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 26. Juli 2018 zugestellt. Er hat dagegen am 24. August 2018 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 26. Oktober 2018 am 26. Oktober 2018 begründet.

Der Antragsteller sind der Auffassung, dass Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Betriebsratsarbeit täglich zu leisten sei und auch wegen des Auseinandertriftens von Schichtzeiten sowie zur Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse nach § 34 Abs. 3 BetrVG ein jederzeitiger Zugang erforderlich sei. Hieraus folge die Eilbedürftigkeit.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2018 -19 BVGa 407/18-

1. die Antragsgegner zu verpflichten, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, den Beteiligten zu 1-7 Zugang zu den Räumen 2.103, 2.102, 2.101 sowie 2.099 im Betrieb der Beteiligten zu 8 zu gewähren mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für die vorgenannten Räume codierten Schlüsseltransponders, der Beteiligte zu 9 insbesondere auch durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8;

2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Z. 1 ein Zwangsgeld, hilfsweise Ordnungsgeld, festzusetzen, hilfsweise anzudrohen,

Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der obigen Anträge

1. die Antragsgegner zu verpflichten, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, den Beteiligten zu 1-7 Zugang zu den Räumen 2.103, 2.102, 2.101 sowie 2.099 im Betrieb der Beteiligten zu 8 zu gewähren mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für die vorgenannten Räume codierten Schlüsseltransponders, der Beteiligten zu 9 durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8,

2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Z. 1 ein Zwangsgeld hilfsweise Ordnungsgeld, festzusetzen, hilfsweise anzudrohen.

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Ein Verfügu...

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