Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Einfirmenvertretern

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Aktenzeichen 7 CA 451/94)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 6.300,00 DM.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Arbeitsgericht den zu- ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt, weil der Kläger gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer gilt. Nach dieser Vorschrift gelten sogenannte Einfirmenvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden dürfen oder denen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (vgl. j§ 92 a Abs. 1 HGB), dann als Arbeitnehmer, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertreterverhältnisses nicht mehr als 2.000,00 DM monatlich an Vergütung aus dem Vertreterverhältnis bezogen haben.

Der Kläger war ein Einfirmenvertreter. Unstreitig war es ihm nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich, für weitere Unternehmen eine Vertretung zu übernehmen.

Der Kläger bezog ferner in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses von Dezember 1992 bis Mai 1993 weniger als 2.000,00 DM monatlich an Vergütung für seine Tätigkeit. Er erhielt in dieser Zeit unstreitig lediglich zwei Zahlungen von der Beklagten, nämlich 1.040,42 DM im Dezember 1992 und 554,96 DM im März 1993, zusammen also 1.595,38 DM. Das waren, bezogen auf sechs Monate, lediglich 265,90 DM monatlich.

Richtiger Ansicht nach dürfen bei der Errechnung der durchschnittlichen Vergütung nur diejenigen Bezüge berücksichtigt werden, die der Vertreter aufgrund des Vertragsverhältnisses und aufgrund der von ihm ausgeübten Vermittlungstätigkeitbezogen hat, die ihm also bis zur Vertragsbeendigung tatsächlich zugeflossen sind: Darauf, ob ihm noch weitere Ansprüchezustehen, kommt es hingegen nicht an.

Das ergibt sich einmal aus den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes „bezogen hat”. Zum anderen folgt aus dem Zweck der Vorschrift, daß der verstärkte Schutz des Arbeitnehmers nur demjenigen Vertreter zukommen soll, dem für seinen Lebensunterhalt tatsächlich allein die ausgezahlten Bezüge zur Verfügung bestanden haben (ebenso: LAG Frankfurt am Main, Beschluß vorn 4.11.1993 – 7 Ta 401/93; LAG Düsseldorf BB 1957, Seite 614; Küstner/von Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts; Band 1, 2. Auflage, Randnr. 211 f.; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Auflage, § 11 II 2).

Entgegen der Ansicht der Beklagten entfällt der Arbeitsrechtsweg also nicht schon dann; wenn der Vertreter lediglich einen Anspruch auf eine Vergütung von mehr als 2.000,00 DM monatlich für die letzten, sechs Monate des Vertragsverhältnisses gegen den Unternehmer erworben hat, ohne daß ihm die entsprechenden Beträge tatsächlich zugeflossen sind. Denn der bloße Anspruch, ohne daß der Vertreter über die entsprechenden Mittel verfügt, läßt seine Schutzbedürftigkeit noch nicht entfallen. Von dem Anspruch allein kann sich der Vertreter nichts kaufen.

Ob dies auch dann gilt, wenn allein aufgrund von Lohnpfändungen der monatliche Zufluß auf weniger als 2.000,00 DM in den letzten sechs Monaten herabgesunken ist, braucht vom Beschwerdegericht nicht entschieden zu werden. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für die erstinstanzlichen Kosten erübrigt sich eine Kostenentscheidung; denn die entsprechenden Kosten gelten als Teil der Kosten der Hauptsache.

Der Beschwerdewert wird auf 1/10 des mit 63.000,00 DM angenommenen Streitwerts der Hauptsache festgesetzt (§ 3 ZPO).

Einen Grund für die Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht ersichtlich; somit ist der vorstehende Beschluß unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 GVG).

 

Fundstellen

NZA 1995, 1071

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