Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag. Bestellung. Einigungsstelle. Anforderungen an einen Antrag im Einigungsstellenverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Einigungsstellenbestellungsverfahren muss der Antragsteller zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Eine pauschale Bezugnahme auf ein oder mehrere Mitbestimmungsrechte genügt dazu in der Regel nicht, solange sich weder aus dem Antrag noch aus seiner Begründung ableiten lässt, welcher oder welche Regelungsgegenstände der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle umfassen soll.

 

Normenkette

ArbGG § 98; ZPO § 253

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.07.2012; Aktenzeichen 4 BV 521/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2012 - 4 BV 521/12 - zum Teil abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Im Rahmen ihrer Umläufe vom Flughafen A aus beschäftigt sie neben in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehendem Kabinenpersonal auch Kabinenpersonal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Die antragstellende Gesamtvertretung repräsentiert das fliegende Personal der Arbeitgeberin. Die Gesamtvertretung strebt Regelungen bezüglich der vom Kabinenpersonal genutzten Sozialräume der Leih- und der Stammarbeitnehmer an und leitete nach dem Scheitern innerbetrieblicher Verhandlungen das vorliegende Einigungsstellenbestellungsverfahren ein. Die Gesamtvertretung hat beantragt,

1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialeinrichtungen für das Kabinenpersonal (Stammpersonal ohne Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung) am Standort A" Herrn Direktor des Arbeitsgerichts B C zu bestellen und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen,

2. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialeinrichtungen für das Kabinenpersonal (nur Mitarbeiter der Firma D GmbH in Arbeitnehmerüberlassung) am Standort A" Herrn Direktor am Arbeitsgericht B C zu bestellen und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Direktor des Arbeitsgerichts B C zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema "Sozialeinrichtungen für das Kabinenpersonal am Standort A" bestellt, die Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgesetzt und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den am 17. Juli 2012 ohne zutreffende Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss am 31. Juli 2012 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Sozialräume seien offensichtlich keine Sozialeinrichtung im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 6 TV PV. Auch seien Fragen des Ordnungsverhaltens und des Gesundheitsschutzes offensichtlich nicht berührt.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2012 Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2012 - 4 BV 521/12 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Die Gesamtvertretung vertritt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags weiter die Ansicht, bei den Sozialräumen handele es sich nicht offensichtlich um keine Sozialeinrichtungen, zumal dort Getränkespender und den Mitgliedern des Kabinenpersonals zur Verfügung stehende Computerterminals eingerichtet seien. Es bestehe Regelungsbedarf in Hinblick auf den durch die Leiharbeitnehmer erhöhten Raumbedarf. Räume zum Umkleiden und zum Verwahren von Gegenständen seien nicht vorhanden. Der Bestand des Raucherraums sei nicht sichergestellt. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass Fragen des Ordnungsverhaltens und des Gesundheitsschutzes berührt seien.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gesamtvertretung wird auf den Schriftsatz vom 29. August 2012 Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist begründet. Der Antrag der Gesamtvertretung ist zurückzuweisen, da er nicht zulässig ist.

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der vom Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss festgelegte Verhandlungsgegenstand der Einigungsstelle. Dieser divergiert allerdings von den erstinstanzlichen Anträgen der Gesamtvertretung. Mit diesen strebte die Gesamtvertretung die Bestellung von zwei separaten Einigungsstellen betreffend der Leih- und der Stammarbeitnehmer der Arbeitgeberin an. Durch die Zusammenfassung dieser Anliegen in einer Einigungsstelle sprach das Arbeitsgericht der Gesamtvertretung entgegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO etwas anderes zu, als diese beantragt hatte. Dies wurde jedoch durch den zweitinstanzlichen Zurückweisungsantrag der Gesamtvertretung geheilt. Durch...

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