Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Vergütung des Dolmetschers für simultanes Dolmetschen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für eine Vergütung des Dolmetschers mit einem Stundensatz von € 75,00 für simultanes Dolmetschen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JVEG sind erfüllt, wenn der Vorsitzende jedenfalls noch vor Leistungserbringung gegenüber dem Dolmetscher - ggf. auch konkludent - zu erkennen gibt, dass das Gericht simultanes Dolmetschen wünscht.

 

Normenkette

JVEG § 9 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.01.2016; Aktenzeichen 23 Ca 3224/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Januar 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ohne Datum - Aktenzeichen 23 Ca 3224/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den erhöhten Stundensatz von € 75 für simultanes Dolmetschen.

In dem zugrundeliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Az. 23 Ca 3224/15 - ordnete die Vorsitzende mit Beschluss vom 3. Juni 2015 (Bl. 11 d. A.) unter anderem an, dass zur Kammerverhandlung Frau A als Dolmetscherin für die amharische Sprache für den Kläger zu laden ist.

In der Kammerverhandlung vom 16. September 2015 übersetzte die Dolmetscherin simultan. Im Protokoll der Kammerverhandlung vom 16. September 2015 (Bl. 87 d. A.) heißt es am Ende:

"Die Dolmetscherin wurde um 12.50 Uhr entlassen und beantragte, sie bestimmungsgemäß zu entschädigen. Sie wurde für simultanes Dolmetschen hinzugezogen."

Zur Uhrzeit ihrer Entlassung vermerkte die Vorsitzende auf einer ihr vorgelegten "Bestätigung" der Dolmetscherin vom 16. September 2015 (Bl. 89 d. A.) handschriftlich zudem:

"simultan".

Mit Rechnung Nr. xxxxxxxxxxxx vom 24. September 2015 (Bl. 92 d. A.) berechnete die Dolmetscherin 3 Stunden Dolmetschertätigkeit zu einem Stundensatz von € 75,00, Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 3,00 und 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 43,32, mithin insgesamt € 271,32. Die Kostenbeamtin des Arbeitsgerichts legte ihrem Kostenansatz lediglich einen Stundensatz von € 70,00 für konsekutives Dolmetschen zugrunde und setzte € 17,85 vom Rechnungsbetrag ab.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (Bl. 93 bis 97 d. A.) erhob die Dolmetscherin Einwendungen gegen die erfolgte Kürzung ihrer Rechnung. Dem widersprach die Bezirksrevisorin mit ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 (Bl. 101 d. A.).

Mit Beschluss ohne Datum - Aktenzeichen 23 Ca 3224/15 (Bl. 104 und 105 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter Zulassung der sofortigen Beschwerde die Vergütung der Dolmetscherin für ihre Tätigkeit im Termin vom 16. September 2015 auf € 271,32 brutto festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Dolmetscherin stehe ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Gebühren für simultanes Dolmetschen zu, denn sie sei in der Sitzung vom 16. September 2015 tatsächlich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden. Dies sei jedenfalls konkludent geschehen, in dem die Vorsitzende ihr zu Beginn der Sitzung mitgeteilt habe, sie möge Bescheid geben, wenn sie oder die Parteivertreter zu schnell sprechen würden und sie mit der Übersetzung nicht nachkomme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den zitierten Beschluss (Bl. 104 und 105 d. A.) verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Vertreterin der Staatskasse am 20. Januar 2016 (Bl. 108 d. A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2016 (Bl. 110 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Unter dem Datum des 1. Februar 2016 hat das Beschwerdegericht eine dienstliche Erklärung bei der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts zu der Frage eingeholt, ob das simultane Dolmetschen in der Verhandlung vom 16. September 2015 dem Willen des Gerichts entsprach und, wenn ja, ob und ggf. aufgrund welcher Umstände dieser Wille vor Leistungserbringung für den Dolmetscher erkennbar gewesen sei. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die dienstliche Erklärung der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts vom 3. Februar 2016 (Bl. 115 d. A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Januar 2016 ist statthaft, § 4 Abs. 3 JVEG. Nach ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Arbeitsgericht im angegriffenen Beschluss ohne Datum kommt es auf das Erreichen des Beschwerdewertes von mehr als € 200,00 nicht an. Eine Beschwerdefrist ist entgegen der dem angegriffenen Beschluss ohne Datum beigefügten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht einzuhalten (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 JVEG Rn. 26).

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Festsetzung der Vergütung der Dolmetscherleistungen den Stundensatz für simultanes Dolmetschen gemäß §...

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