Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Geschäftsführer. Formwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine GmbH im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co KG umgewandelt, endet mit Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister die Organstellung des Geschäftsführers der GmbH. Für einen Streit um die Wirksamkeit der nachfolgenden Kündigung des der Organstellung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses durch die GmbH & Co KG sind die Gerichte für Arbeitssachen nur zuständig, wenn zwischen der GmbH & Co KG und dem (ehemaligen) Geschäftsführer nach Vollzug des Formwechsels ausdrücklich oder konkludent ein weiteres, als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis begründet worden ist.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; UmwG § 202

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.05.2002; Aktenzeichen 16 Ca 9119/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.08.2003; Aktenzeichen 5 AZB 79/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2002 – 16 Ca 9119/01 –aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte wendet sich im Wege sofortiger Beschwerde gegen einen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts.

Die Beklagte ist durch am 6. April 2001 ins Handelsregister eingetragene Umwandlung der ›…‹, zunächst unter der Firma ›…‹, jetzt unter der nunmehrigen Firmierung, entstanden. Am 7. Dezember 1998 hatten der Kläger und die … … GmbH (…), die später in ›…‹ umfirmierte, einen schriftlichen Anstellungsvertrag (Bl. 9-13 d.A.) geschlossen, wonach der Kläger ab 1. April 1999 als Geschäftsführer Kundenberatung für den Bereich Account Management eingestellt wurde. Am 18. August 1999 wurde der Kläger als Geschäftsführer der … ins Handelsregister eingetragen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 26. Januar 2001 wurden der Kläger und weitere Geschäftsführer der … GmbH zu Geschäftsführern der ›… … GmbH‹, die später zunächst in ›… GmbH‹ und schließlich in ›… GmbH‹ umfirmierte und jetzt Komplementärin der Beklagten ist, bestellt. Das am 26. April 2001 unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages mit der damals als … … firmierenden Komplementärin der Beklagten lehnte der Kläger ab.

Am 21. Oktober 2001 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten abgerufen, mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 (Bl. 23 d.A.) kündigte die Beklagte als ›Rechtsnachfolgerin der … GmbH‹ den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1998 zum 30. April 2002. Mit seiner am 12. November 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung mit dem Antrag

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22. Oktober 2001 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht

mit der Begründung, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis, weil er seit dem Formwechsel nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten sei. Mit dem Formwechsel habe sich sein bislang bestehendes Dienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt und gemeint, bis zur Kündigung habe der Kläger lediglich Tätigkeiten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausgeführt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2002, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 44 – 49 d.A. Bezug genommen wird, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

Gegen diesen, ihr am 15. Mai 2002 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 29. Mai 2002 eingelegten sofortigen Beschwerde mit den aus Bl. 54 – 59, 84 – 85 und 91 – 92 d.A. ersichtlichen Gründen; dieser sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 48 Abs. 1 ArbGG iVm § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 S. 1 ArbGG iVm §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO).

In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.

Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Danach sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Wer Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG zählen zu den Arbeitnehmern nicht diejenigen Personen, die in Betrieben einer juristischen Person kraft Gesetzes zur ...

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