Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld (betr. A)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen VI R 174/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.960,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn A im Jahr 1998 einen Anspruch auf Kindergeld hatte.

Der Kläger und seine Ehefrau haben vier Kinder, von denen der älteste Sohn A im Jahr 1978 geboren worden ist. Nach dem Besuch mehrerer Schulen hat dieser Sohn am 01.09.1997 eine Berufsausbildung als Verkäufer begonnen. Diesen Sachverhalt teilte der Kläger dem Beklagten (die Familienkasse) erst im März 1998 mit. Aufgrund weiterer Nachforschungen erfuhr die Familienkasse, daß der Sohn seine Schulausbildung im Juli 1997 abgebrochen hatte; Unterlagen über die Ausbildungsvergütung von A wurden der Familienkasse nicht zeitnah bekannt. Sie hob daher mit Bescheid vom 23.07.1998 die Kindergeldfestsetzung für A rückwirkend zum August 1997 auf und forderte von dem Kläger überzahltes Kindergeld in Höhe von 3.850,– DM zurück.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt. Im Einspruchsverfahren hat er für den Sohn Verdienstbescheinigungen für 1997 und 1998 vorgelegt. Außerdem ist die Ausbildungsbescheinigung für A zur Kindergeldakte gelangt. Aus den eingereichten Unterlagen errechnete die Familienkasse Einkünfte des Sohnes für 1997, die unter der Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 6 und 7 Einkommensteuergesetz (EStG) lagen. Für 1998 ergab die Berechnung dagegen Einkünfte des Sohnes, die diese Grenze überschritten (Bl. 127 KiG-A). Die Familienkasse hat diese neuen Erkenntnisse in dem Änderungsbescheid vom 17.08.1998 verarbeitet, in dem es die Kindergeld-Festsetzung für A zum 01.01.1998 aufgehoben und die Rückforderung auf 2.450,– DM für die Monate Januar bis Juli 1998 herabgesetzt hat. Der Monat Juli 1998 ist in den Änderungsbescheid aufgenommen worden, weil dem Kläger von seinem Arbeitgeber auch für diesen Monat noch Kindergeld für A ausgezahlt worden ist. Da sich der Einspruch aufgrund der Änderung nicht erledigt hatte, erging am 30.09.1998 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung.

Mit der vorliegenden Klage trägt der Kläger vor, nur das seinem Sohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer verbleibende Nettoeinkommen 1998 in Höhe von 11.863,– DM stehe ihm für den laufenden Unterhalt zur Verfügung. Nur dieses Einkommen sei in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angesprochen, denn dort seien angesprochen die „Einkünfte zur Bestreitung des Unterhalts”. Eine Auslegung dieser Vorschrift im Sinne der Familienkasse sei im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes bedenklich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den geänderten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.08.1998 und die Einspruchsentscheidung vom 30.09.1998 ersatzlos aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 23.02.1999 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung die Kindergeldakte für den Kläger vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat im Jahr 1998 keinen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A, weil dessen eigene Einkünfte über der Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gelegen haben.

1. Dem Kläger steht für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG u.a. zu, wenn das noch nicht 27 Jahre alte Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Ein solches Kind wird aber unter den Voraussetzungen des Streitfalls gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es nicht über eigene Einkünfte oder eigene Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, von mehr als 12.360,– DM verfügt. Im Streitfall hat der Sohn des Klägers 1998 eigene Einkünfte über 12.646,– DM bezogen und damit den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten.

Dieser Sachverhalt ist der Familienkasse erst im Verlauf des Jahres 1998 bekannt geworden. Sie konnte aufgrund der für die Festsetzung des Kindergelds maßgebenden Änderung der Verhältnisse den Kindergeldbescheid rückwirkend zum 01.01.1998 aufheben, § 70 Abs. 2 EStG und das im Jahr 1998 ohne Rechtsgrund ausgezahlte Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zurückfordern.

2. Soweit der Kläger hinsichtlich der Berechnung des Grenzbetrages eine andere Auffassung als die Familienkasse vertritt, folgt das Gericht ihm nicht.

a) In § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG werden u.a. die Einkünfte angesprochen. Dieser Begriff ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten definiert. Zum Begriff der Einkünfte gehört daher nicht die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge (diese sind Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und der Lohnsteuern (diese sind persönliche Ausgaben gemäß § 12...

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