rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehen einer Terminsgebühr im Falle der Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Terminsgebühr entsteht auch bei der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; nicht jedoch für bloße Besprechungen mit dem Auftraggeber.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht erforderlich.
 

Normenkette

VV RVG Nrn. 3202, 3104; FGO § 138

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Der (sich selbst als Bevollmächtigter vertretende) Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz vom 9.3.2006 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen Einkommensteuer 2004 mit dem Ziel der Anerkennung eines Verlustes aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Nachdem im Verlauf des unter der Geschäftsnummer 11 K 739/06 registrierten gerichtlichen Verfahrens eine Einigung zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtstreits erzielt worden war und die Beteiligten im Anschluss an den entsprechenden Teilabhilfebescheid übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurden mit gerichtlichem Beschluss vom 5.10.2006 den Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 17.10.2006 beantragte der Erinnerungsführer u.a., auf der Grundlage des zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergangenen Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) für das gerichtliche Verfahren eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) und für das Vorverfahren eine 2,0 Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) nebst der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG anzusetzen.

Nachdem im Hauptsacheverfahren 11 K 739/06 mit Beschluss vom 24.11.2006 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als nicht notwendig erklärt worden war, ließ der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.12.2006 die damit zusammenhängenden Aufwendungen ebenso unberücksichtigt wie die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Terminsgebühr. Zur Begründung verwies er zum einen (Kosten des Vorverfahrens) auf den Beschluss vom 24.11.2006 und zum anderen (Terminsgebühr) auf den Umstand, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe.

Gegen den Beschluss vom 24.11.2006 hat der Erinnerungsführer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben, die beim Gericht zunächst unter der Geschäftsnummer des Hauptsacheverfahrens (11 K 739/06) erfasst wurde. In diesem Verfahren erging am 18.12.2006 ein Beschluss, mit dem der Beschluss vom 24.11.2006 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens nach § 139 Abs. 3 FGO angeordnet wurde. In diesem unter der neuen Geschäftsnummer 11 K 791/07 fortgesetzten Verfahren hat das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 15.2.2007 erneut entschieden, dass im Hauptsacheverfahren 11 K 739/06 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht notwendig war. Hierzu hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 13.4.2007 erklärt, dass er diese Auffassung nicht teile. Außerdem hat der Erinnerungsführer in diesem Schriftsatz, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, Einwendungen gegen die im Verfahren 11 K 791/07 (Anhörungsverfahren nach § 133a FGO) ergangene Kostenrechnung vom 13.3.2007 erhoben.

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.12.2006 eingelegte Erinnerung begründet der Erinnerungsführer wie folgt:

Eine Terminsgebühr sei entstanden, da das gerichtliche Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, durch einen Prozessvergleich beendet worden sei. Da er als Prozessbevollmächtigter an diesem vom Gericht ihm gegenüber am 29.8.2006 telefonisch angeregten schriftlichen, das Klageverfahren beendenden Vergleich mitgewirkt habe, habe er die Terminsgebühr verdient.

Die Kosten des Vorverfahrens seien erstattungsfähig, da es ihm mangels Spezialkenntnissen im Steuerrecht nicht zumutbar gewesen sei, sich im Vorverfahren selbst zu vertreten. Der gerichtliche Beschluss vom 24.11.2006 entfalte keine präkludierende Wirkung, da er hiergegen Anhörungsrüge nach § 133a FGO erhoben habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 21.12.2006 Bezug genommen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Auf Anfrage des Senats hat der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 1.4.2008 mitgeteilt, dass die zuständige Sachgebietsleiterin im Klageverfahren 11 K 739/06 mehrere Telefonate mit dem Kläger geführt habe, in denen es um die Erledigung des Klageverfahrens gegangen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat nur im Hinblick auf die geltend gemachte Terminsgebühr – wenn aus auch einem anderen als vom Erinnerungsführer vorgetragenen Grund – Erfolg. Hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens ist der Rechtsbehelf unbegründet.

Bei einem Rechtsanwalt, der – wie der Erinnerungsführer – in eigener Sache auftritt, sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen grundsätzlich erstattungsfähig (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH...

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