Leitsatz (amtlich)

1. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass die die Verteilung der Aktienskontren bestimmenden Kriterien und deren Gewichtung eindeutig aus der Börsenordnung hervorgehen.

2. Zuständig für die Ausfertigung der Börsenordnung ist die Geschäftsführung der Börse.

3. Die Bekanntmachung der Börsenordnung durch Aushang im Börsensaal genügt rechtsstaatlichen Anforderungen.

 

Tenor

Die §§ 39c bis 39s der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse in der am 20. Januar 2005 vom Börsenrat beschlossenen und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in Kraft gesetzten Fassung, geändert durch Beschluss des Börsenrates vom 9. März 2005 mit Wirkung vom 15. März 2005, sowie in der vom Börsenrat am 12. September 2006 beschlossenen und mit Wirkung vom 15. September 2006 in Kraft gesetzten Fassung – insoweit mit Ausnahme der Vorschrift des § 39q Abs. 2 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse – werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten der Antragstellerin abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ebenso wie die Beigeladenen zu 1) bis 10) eine für den Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene Skontroführerin.

Der Börsenrat der Antragsgegnerin erließ mit Beschluss vom 20.Januar 2005 umfangreiche Regelungen über das Verfahren und die inhaltlichen Kriterien bei der Verteilung der Aktienskontren im amtlichen und geregelten Markt zum 1. Juli 2005 und in den nachfolgenden Zuteilungszeiträumen, die als §§ 39c – 39s in die Börsenordnung eingefügt und am 1. Februar 2005 in Kraft gesetzt wurden um für eine vollständige Neuverteilung zum 1. Juli 2005 eine Grundlage zu schaffen und dem gesetzlichen Regelungsauftrag in § 29 Satz 3 BörsG nachzukommen. Mit Beschluss des Börsenrates vom 9. März 2005 wurden Änderungen an der Verteilungsregelung der §§ 39c – 39s BörsO mit Wirkung zum 15. März 2005 vorgenommen. Die Satzungen wurden jeweils durch das Hessische Wirtschaftsministerium genehmigt, durch die Geschäftsführung bzw. den Vorsitzenden des Börsenrates ausgefertigt und durch Aushang im Börsensaal und Veröffentlichung auf den Internetseiten der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Die Vorschrift des § 39 k BörsO lautet:

§ 39 k Zuordnung von Zuteilungspunkten

(1) Nach Abschluss der Bildung von Skontrogruppen ordnet die Geschäftsführung den sich bewerbenden Skontroführern ein Guthaben in Höhe von 100.000 Punkten (Zuteilungspunkte) zu.

(2) Die Gesamtzahl der allen bestehenden Skontroführern zuzuordnenden Zuteilungspunkte beträgt mindestens 91.000 Punkte. Die Anzahl der einem bestehenden Skontroführer zuzuordnenden Zuteilungspunkte ergibt sich grundsätzlich auf Basis der Gesamtzahl der allen bestehenden Skontroführern mindestens zuzuordnenden Zuteilungspunkte unter Berücksichtigung seines Marktanteils und seiner fachlichen Leistung gemäß Absatz 4. Sofern auf diese Weise auf einen einzelnen bestehenden Skontroführer weniger als 3.000 Zuteilungspunkte entfallen würden, werden diese Zuteilungspunkte diesem Skontroführer nicht zugeordnet. Sofern auf diese Weise auf einen einzelnen bestehenden Skontroführer mehr als 40.000 Zuteilungspunkte entfallen würden, werden die diese Anzahl übersteigenden Zuteilungspunkte diesem Skontroführer nicht zugeordnet. Die gemäß Satz 3 und 4 nicht zugeordneten Zuteilungspunkte werden den übrigen bestehenden Skontroführern, welche von Maßnahmen gemäß Satz 3 oder 4 nicht betroffen sind, anteilig unter Beachtung der vorgenannten Obergrenze von 40.000 Zuteilungspunkten zugeordnet. Die Obergrenze von 40.000 Zuteilungspunkten gilt nicht nur für einzelne Skontroführer, sondern auch für gemäß § 39 i Abs. 4 miteinander verflochtene Skontroführer.

(3) Ein Skontroführer, welchem gemäß Abs. 2 Satz 3 keine Zuteilungspunkte zugeordnet wurden, gilt als neuer Skontroführer.

(4) Für die bestehenden Skontroführer werden die zuzuordnenden Zuteilungspunkte gebildet aus der Summe der Bewertungspunkte auf Basis der Bewertung ihres Marktanteils und ihrer bisherigen fachlichen Leistungsfähigkeit. Für das Zuteilungsverfahren am 1. Juli 2005 stehen mindestens 68.250 Bewertungspunkte für die Berücksichtigung des Marktanteils (75 % der Zuteilungspunkte) sowie mindestens 22.750 Bewertungspunkte für die Berücksichtigung der fachlichen Leistungsfähigkeit (25 % der Zuteilungspunkte) zur Verfügung.

a) Die Anzahl der Bewertungspunkte für den Marktanteil eines Skontroführers werden auf der Grundlage der Messung des jeweiligen Orderbuchumsatzes ermittelt. Für das Zuteilungsverfahren zum 1. Juli 2005 erfolgt die Messung des Marktanteils für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Für die hiernach folgenden Zuteilu...

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