Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsplatz. Ausgleichsabgabe. Geschäftsführer. GmBH. Mitgesellschafter. Pflichtplatz. Schwerbehinderter

 

Leitsatz (amtlich)

Ein schwerbehinderter Geschäftsführer einer GmbH wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn er alleiniger Geschäftsführer und zugleich Mitgesellschafter mit einer nicht unwesentlichen Einlage ist. Er ist deshalb nicht nach § 9 Abs. 1 SchwbG auf einen Pflichtplatz anzurechnen.

 

Normenkette

SchwbG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zur Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für das Jahr 1992 in Höhe von 2.400,00 DM. Im Jahr 1992 war der als schwerbehindert anerkannte Herr J. K. alleiniger Geschäftsführer der GmbH und zugleich Mitgesellschafter mit einer Stammeinlage von 12.000,00 DM. Die Summe der Stammeinlagen betrug 50.000,00 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß Herr J. K. auf die Zahl der Pflichtplätze nach dem Schwerbehindertengesetz anzurechnen sei, so daß keine Ausgleichsabgabe für das Jahr 1992 anfalle.

Sie hat mit der Klage, die sie am 14. Dezember 1993 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben hat, sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten – Hauptfürsorgestelle – vom 20. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 1993 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, Herrn J. K. als Schwerbehinderten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes auf einen Pflichtplatz anzurechnen und die Ausgleichsabgabe neu festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 1994 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Herr K. sei für das Jahr 1992 als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen, obgleich er zugleich Geschäftsführer und Mitgesellschafter gewesen sei. Er sei nach dem Geschäftsführer-Dienstvertrag weisungsgebunden gewesen und habe als Gesellschafter keine Majorität besessen, weil er lediglich 24 % der Stammeinlagen gehalten habe. Da Herr K. als Arbeitnehmer zu behandeln sei, sei er gemäß § 9 Abs. 1 SchwbG auf den einen Pflichtplatz der sich aus der Arbeitnehmerzahl ergeben habe, anzurechnen. Da damit keine Pflicht zu einer Ausgleichsabgabe bestanden habe, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne daß es einer neuen Festsetzung bedürfe. Soweit die Neufestsetzung Gegenstand der Klage sei, sei die Klage deshalb abzuweisen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid, der am 20. Oktober 1994 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 24. Oktober 1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Geschäftsführer der Klägerin kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts, so daß er nicht nach § 9 Abs. 1 SchwbG auf einen Pflichtplatz angerechnet werden könne.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. September 1994 – 6 E 2120/93 (3) – zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Gerichtsbescheid.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß der Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der Behördenakte des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Klage in dem Teil, in dem es ihr entsprochen hat, nicht begründet.

Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten – Hauptfürsorgestelle – für das Jahr 1992 ist rechtmäßig; denn der Schwerbehinderte Herr K., der im Jahre 1992 alleiniger Geschäftsführer und zugleich einer der Gesellschafter der Klägerin war, ist für dieses Jahr weder nach § 9 Abs. 1 noch nach § 9 Abs. 3 SchwbG auf einen Pflichtplatz anzurechnen.

Die Anrechnung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes setzt voraus, daß der Schwerbehinderte in dem maßgeblichen Zeitraum auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes beschäftigt war. Diese Voraussetzung war bei Herrn K. im Jahre 1992 nicht erfüllt. Er hatte keinen Arbeitsplatz im Sinne von § 7 Abs. 1 SchwbG inne.

Zwar hat der Geschäftsführer einer GmbH neben seiner gesellschaftsrechtlichen Organ-Stellung, die in § 35 des GmbH-Gesetzes normiert ist, noch eine weitere dienstvertragliche Rechtsstellung aus seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH. Dies macht ihn aber nicht zum Arbeitnehmer, weil auch Inhalt des Anstellungsvertrage...

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