Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenverfahren im Universitätsklinikum. Dienststellenleiter. oberste Dienstbehörde. Stufenverfahren. Universitätsklinikum. Personalvertretungsrechts des Landes. Mitwirkungsverfahren für die Vernetzung von klinikgebundener ambulanter und komplementär-externer Sozialarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1) Im Bereich des Universitätsklinikums dürfte nach der Sonderregelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG dem Klinikumsvorstand rechtlich die Stellung des Dienststellenleiters zukommen, während der/die Kaufmännische Direktor/in ihn in dieser Funktion – abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung – lediglich kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG i.V.m. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG vertritt.

2) Der Personalrat eines Universitätsklinikums kann gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen, weil der Klinikumsvorstand in dieser Funktion in vollständiger Besetzung als Gremium zu entscheiden hat und nicht durch den/die Kaufmännische(n) Direktor/in vertreten werden kann.

 

Normenkette

HPVG § 72 Abs. 6, § 8 Abs. 3 Sätze 1-2; UniKlinG § 22 Abs. 6 S. 2

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.09.2001; Aktenzeichen 23 L 2618/01 (V))

 

Tenor

Der Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 10. September 2001 – 23 L 2618/01 (V) – wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller hinsichtlich der Vergabe von sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Klinikumsozialdienstes im Zentrum der Psychiatrie an den Verein Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V. noch die Möglichkeit hat, gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der antragstellende Personalrat des Universitätsklinikums A-Stadt begehrt die Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Rahmen seiner Mitwirkung bei der „Vernetzung von klinikgebundener ambulanter Sozialarbeit (Institutsambulanz) mit der komplementären Sozialarbeit der Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V.” (im Folgenden: Bürgerhilfe).

Die Bürgerhilfe hatte Mitte 1999 mit einer befristeten Zustimmung des Antragstellers im Rahmen eines Modellprojekts die sozialarbeiterischen Aufgaben auf zwei offenen Stationen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II übernommen. Nachdem der Antragsteller zunächst eine beantragte Verlängerung abgelehnt hatte, hatte er dann mit Schreiben vom 28. September 2000 mitgeteilt, dass er in seiner Sitzung vom 27. September 2000 dem Antrag, das Modellprojekt um zwei Jahre zu verlängern, gemäß § 81 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 zugestimmt habe.

Dem vorliegend streitigen Mitwirkungsverfahren liegt ein Antrag des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. M. der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie I vom 5. Februar 2001 zu Grunde, auch für die Versorgung der Patienten der Institutsambulanz eine Kooperation mit der Bürgerhilfe einzugehen. Diese Versorgung sei durch den hauseigenen Sozialdienst auf Grund personeller Engpässe nicht gewährleistet. Die Übernahme eines zusätzlichen Aufgabenbereichs sei nicht möglich, so dass sich die befristete Zusammenarbeit mit einem externen Partner anbiete.

Diesen Antrag legte die damalige Kaufmännische Direktorin des Universitätsklinikums dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Februar 2001 mit der Bitte um mitbestimmungsrechtliche Erledigung nach den §§ 74 und 81 HPVG vor. Mit Schreiben vom 22. März 2001 begründete der Antragsteller die Verweigerung seiner Zustimmung u.a. damit, dass die regionale ambulante Versorgungsverpflichtung von dem Kliniksozialdienst quantitativ, qualitativ und wirtschaftlich erfüllt werden könne. Auch die erforderliche Vernetzung von klinikgebundener ambulanter Sozialarbeit mit Einrichtungen der Nachsorge könne durch Eigenleistung sinnvoll erfolgen. Eigene Mitarbeiter/innen könnten die Ziele des Klinikums besser nach außen repräsentieren und kostengünstiger arbeiten, während externe Anbieter regelmäßig eigene wirtschaftliche Interessen in den Vordergrund stellten. Die Fremdvergabe würde zu erheblichen Nachteilen für eine vernetzte Patientenversorgung und für die Entwicklungsmöglichkeiten der eigenen Mitarbeiter/innen führen. Diese Aufgaben sollten deshalb nicht aus dem Aufgabenspektrum des Klinikums herausgelöst werden.

Dazu nahm die Kaufmännische Direktorin des Klinikums in einem Schreiben vom 26. März 2001, das nach einem darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk gleichen Datums dem damaligen Vorsitzenden des Antragstellers in einem Vorgespräch zum Gemeinschaftsgespräch am 28. März 2001 persönlich ausgehändigt worden sei, dessen Empfang der Antragsteller aber bestreitet, im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Bürgerhilfe übernehme „schnittstellenübergreifend” vor und nach der Behandlung von Patienten im Klinikum deren Betreuung. Die Bürgerhilfe substituiere damit keine Aufgaben, die früher vom Krankenhaussozialdienst wahrgenommen worden seien, viel...

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