Leitsatz (amtlich)

Die Ansicht, der in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG enthaltene Erlaubnisvorbehalt erfasse auch solche gewerblichen Betätigungen im Bereich von Bankgeschäften und sonstigen Finanzdienstleistungen, die ohne verfestigte

Form einer Zweigniederlassung oder Hauptverwaltung im Inland ausgeübt würden, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken (entgegen VG Frankfurt am Main vom 7. Mai 2004 – 9 G 6496/03[V], ZIP 2004, 1259).

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.05.2004; Aktenzeichen 9 G 6496/03 (V))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2004 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. August 2003 angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 252.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. August 2003, mit der diese der Antragstellerin gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG u.a. untersagt hat, das Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG im Inland dadurch zu betreiben, dass sie zielgerichtet und geschäftsmäßig an Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Annahme von Geldern (Genussrechtskapital) auf der Grundlage des Angebots des sog. “K1 Global Fonds” herantritt und mit den angenommenen Geldern Finanzinstrumente anschafft und veräußert.

Die Antragstellerin legte gegen die am 29. August 2003 zugestellte Verfügung am 12. September 2003 Widerspruch ein und beantragte am 4. November 2003 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 7. Mai 2004 abgelehnt; dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 18. Mai 2004 eingelegten und am 11. Juni 2004 begründeten Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) und begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsschrift vom 11. Juni 2004 sowie in den ergänzenden Schriftsätzen vom 5. und 15. August 2004, 13. September 2004 und 25. Oktober 2004 lassen den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht den vorbezeichneten Eilantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Im Übrigen geht der Senat bei der Würdigung des Beschwerdevorbringens von dem Inhalt der Prozessakten (4 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefter und 2 Mappen) aus.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. September 2003 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. August 2003 sowie einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage zulässig, da dem Widerspruch gegen derartige Verfügungen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 49 KWG).

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch begründet. Die Antragstellerin weist mit ihrer Rechtsauffassung, dass sie Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nicht “im Inland” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des KreditwesengesetzesKWG – betreibe, auf Umstände hin, welche die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung in so erheblicher Weise infrage stellen, dass es die notwendige Interessenabwägung gebietet, dem Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des Sofortvollzugs gegenüber den öffentlichen Interessen den Vorzug einzuräumen.

Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der aufsichtsrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. August 2003 nicht endgültig klären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich positive Feststellungen zum Bestehen einer örtlichen Präsenz – etwa in Form einer Zweigstelle oder Repräsentanz – der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland weder der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. August 2003 noch dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 entnehmen lassen. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union auch dann unterliegt, wenn es keine örtliche Präsenz in Deutschland unterhält. Die von den Beteiligten im Verwaltungsstreitverfahren kontrovers diskutierte Frage, ob es auf deutschem Boden eine örtliche Präsenz der Antragstellerin gibt, lässt sich mangels konkreter Anhaltspunkte in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen im Eilverfahren nicht abschließend klären. Im Hinblick darauf, dass sich die aufsichtsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten der Beklagten nach den Vorschriften des Kred...

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