Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Fallgruppe. Wechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wechsel der Fallgruppe innerhalb einer Vergütungsgruppe ist kein der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegender Vorgang.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

I.

Nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters E., der eine Stelle der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT inne hatte, wurde dessen Stelle mit dem Angestellten S. besetzt, der vorübergehend als Oberprüfer in der Abteilung 22 beschäftigt war. S. blieb jedoch in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT eingruppiert. Mit Schreiben vom 29.6.1989 wurde der Antragsteller unterrichtet, daß beabsichtigt sei, ab 3.7.1989 den Angestellten Sc., der bisher der Fallgruppe 1 b zugeordnet war, in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT einzustufen. Dessen Tätigkeiten sollten um das Merkmal „Maß der Verantwortung” erweitert werden.

Der Antragsteller teilte dem Beteiligten mit Schreiben vom 3.7.1989 mit, daß hinsichtlich der Einstufung des Angestellten Sc. wegen der Eröffnung eines neuen Bewährungsaufstiegs eine Höhergruppierung vorliege, die der Zustimmung des Personalrats bedürfe. Der Beteiligte trat dieser Ansicht mit Schreiben vom 15.8.1989 entgegen. Er wies darauf hin, daß die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nur dann mitbestimmungspflichtig sei, wenn sie mit einer Höhergruppierung verbunden sei. Das sei hier nicht der Fall; der Angestellte Sc. werde nicht höhergruppiert, es ändere sich lediglich die Fallgruppe.

Bereits am 21.7.1989 ist die Einstufung des Angestellten Sc. in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT arbeitsvertraglich vereinbart worden.

Der Antragsteller hat am 23.11.1989 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat ausgeführt: Zwar verträten das Bundesverwaltungsgericht und auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Zuweisung einer Tätigkeit, die innerhalb einer Vergütungsgruppe einer anderen Fallgruppe als der Fallgruppe entspreche, in die der Beschäftigte bisher eingestuft gewesen sei, keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand darstelle, und zwar auch dann nicht, wenn die eine Fallgruppe im Gegensatz zur anderen die Möglichkeit einer späteren Teilnahme am Bewährungsaufstieg eröffne. Er sei jedoch der Ansicht, daß in vergleichbaren Fällen das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ausgelöst werde; dies gelte insbesondere dann, wenn tatsächlich – wie hier – eine höherwertige Tätigkeit übertragen und eine neue Planstelle mit neuer Kennziffer zugewiesen werde. Er verweise dazu auf die Kommentierung von Dietz/Richardi (Anm. 31 ff. zu § 75 BPersVG).

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß er bei der Höhergruppierung des Angestellten Helmut Sc. von Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT mitbestimmungsberechtigt sei.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat erwidert: Die Zuordnung einer bestimmten Fallgrupe innerhalb ein und derselben Vergütungsgrupe sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts keine Höhergruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Ein Mitbestimmungsrecht sei selbst dann nicht anzuerkennen, wenn die Zuordnung einer bestimmten Fallgruppe einen Zeit- oder Bewährungsaufstieg gebe oder nehme. Grundlage dieser Rechtsprechung sei die Definition der Begriffe „Eingruppierung, Höhergruppierung und Rückgruppierung” von der zugeordneten Vergütungsgruppe, nicht aber von der Fallgruppe her. Die Änderung der Fallgruppe innerhalb ein und derselben Vergütungsgruppe sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst gedeckt (BAG, Urteil vom 2.12.1981 – 4 AZR 383/79 –, Personalvertretung 1984 S. 37). Das Direktionsrecht habe seine Grenze ausschließlich in den Bestimmungen des Arbeitsvertrages und den gesetzlichen Bestimmungen. Es umfasse grundsätzlich die gesamte Reichweite derjenigen Vergütungsgruppe, nach der der Angestellte vergütet werde, ohne Rücksicht darauf, ob aus einzelnen Fallgruppen dieser Vergütungsgruppe ein Bewährungsaufstieg möglich sei oder nicht. Der Zuweisung einer anderen Fallgruppe komme auch deshalb keinerlei rechtliches Eigengewicht zu, weil nicht voraussehbar sei, ob der Angestellte überhaupt jemals – sei es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen – den Ablauf der jeweils geforderten Bewährungszeit erreiche. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weder ein Recht noch eine rechtserhebliche Anwartschaft auf eine spätere Teilnahme am Bewährungsaufstieg bzw. deren Sicherung. Einzige Grenze für die Ausübung des Direktionsrechts bei der Zuweisung von Fallgruppen stelle die am Einzelfall zu überprüfende Frage des Rechtsmißbrauchs dar, wenn die Möglichkeit zur Teilnahme am Bewährungsaufstieg entzogen werde. Für den Vorwurf eines Rechtsmißbrauchs fehle hier jeglicher Anhaltspunkt. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 18.12.1979 – 6 P 15.79 –...

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