Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszubildendenvertreter. Auszubildender. Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Weiterbeschäftigung von Kommunikationselektronikern nach § 9 Abs. 2 BPersVG war der Deutschen Bundespost Telekom im Februar 1994 im Direktionsbezirk Frankfurt am Main im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG unzumutbar.

 

Normenkette

BPersVG § 9 Abs. 2, 4

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin sucht die Auflösung eines gemäß § 9 Abs. 2 BundespersonalvertretungsgesetzBPersVG – mit dem Beteiligten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses zu erreichen.

Der Beteiligte zu 1 schloß am 15. Februar 1994 eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker beim Fernmeldeamt Wiesbaden erfolgreich ab. Er war Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Fernmeldeamt Wiesbaden. Unter dem 7. Februar 1994 beantragte er beim Fernmeldeamt Wiesbaden, ihn nach bestandener Abschlußprüfung ausbildungsgerecht zu übernehmen, nachdem ihm bereits mit Schreiben vom 21. September 1993 mitgeteilt worden war, daß seine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nicht möglich sein werde.

Auf den Antrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vom 28. Februar 1994 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 31. Mai 1994 das mit dem Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil beim Fernmeldeamt Wiesbaden kein freier ausbildungsgerechter Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich daraus, daß dem Direktionsbezirk Frankfurt der Telekom keine Quote für den Einsatz von Kommunikationselektronikern des Prüfungsjahrgangs 1994 zugewiesen worden sei. Bei dem Fernmeldeamt Wiesbaden sei auch ein höherer Arbeitskräftebestand als -bedarf vorhanden. Die Bezirksdirektion sei an die organisatorische Zuweisung von Arbeitsplätzen durch die Generaldirektion gebunden, so daß eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Beteiligten zu 1 fehle.

Gegen den nach ihren Angaben am 5. Juli 1994 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten am 1. August 1994 Beschwerde eingelegt, die sie am 12. August 1994 begründet haben. Sie machen im wesentlichen geltend, die Deutsche Telekom AG sei nicht Arbeitgeber im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Als „Arbeitgeber” werde nach § 83 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG – regelmäßig der Dienststellenleiter behandelt. § 9 BPersVG sei in der gleichen Weise auszulegen. Der Dienststellenleiter habe jedoch den Antrag nicht gestellt.

Auch aus sachlichen Gründen könne die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden, denn der von der Generaldirektion verfügte Einstellungsstopp lasse sich nicht dem Wirtschaftsplan entnehmen. Außerdem seien die Generaldirektionsverfügungen vom Februar 1994, auf die die Antragstellerin ihre Übernahmeverweigerung gestützt habe, nicht von einem Vorstandsmitglied unterschrieben. ob sie von der Unternehmensleitung, dem Vorstand, veranlaßt worden seien, erscheine zweifelhaft. Den Vorstandsbeschlüssen vom 7. September 1993 lasse sich kein genereller Einstellungsstopp entnehmen. Ungewiß sei auch, ob der Einstellungsstopp durch eindeutig bestimmte Kriterien abgegrenzt worden sei.

Die Beteiligten beantragen,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 1994 den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Sie geht davon aus, daß sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 2. November 1994 – 6 P 48.93 –) die richtige Antragstellerin sei. An einem verfügbaren Arbeitsplatz habe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefehlt. Der Einstellung des Beteiligten zu 1 habe die Besetzungssperre entgegen gestanden, die die Generaldirektion Telekom am 4. Februar 1994 – VV*6132-1 A 1681-2/Hh '94 (Ke) – ausgesprochen habe. Diese Einstellungssperre sei auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen vom 7. September 1993 von der Unternehmensleitung verfügt worden. Sie stehe im Zusammenhang mit der Verfügung der Generaldirektion vom 7. Februar 1994 – VV*6132-1 A 1681-2/Hh '94, B. Z. –, die zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beziehungsweise zu dessen Konsolidierung ergangen sei. Diese gesamtunternehmerisch orientierte Entscheidung beziehe sich auch auf den Gesamtbereich der Telekom. Daß die Verfügung von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werde, verlange das Bundesverwaltungsgericht nicht. Entgegen der Auffassung der Beteiligten seien auch Ausnahmemöglichkeiten zulässig, allerdings nicht für den Direktionsbezirk Frankfurt, wo ausnahmslos keine Kommunikationselektroniker hätten eingestellt werden dürfen. Der Umstand, daß 1994 noch Beamtenanwärter für den mittleren Fernmeldedienst eingestellt worden seien, ändere an der fehlenden Einstellungsmöglichkeit für Kommunikationselektroniker nichts.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde sowie der Antrag sind zulässig und zulässig geblieben. Zwar ist die Deutsche Teleko...

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