Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten über die Abänderung nachehelichen Unterhalts. Sie hatten im Juni 1978 geheiratet und sich Anfang März 2002 getrennt. Aus ihrer Ehe waren drei in den Jahren 1981, 1983 und 1988 geborene Töchter hervorgegangen.

Die Ehe wurde durch Urteil vom 13.4.2005 geschieden.

Die Ehefrau war ausgebildete Fotografin und arbeitete bis März 1981 als technische Assistentin ohne staatliche Anerkennung am Institut für Geophysik an der Universität. Ihre dortige Vergütung erfolgte nach der Tarifgruppe BAT VIb.

Spätestens im Februar 1981 gab sie ihre Berufstätigkeit auf. Während der Betreuung und Versorgung der drei gemeinsamen Töchter war sie nicht erwerbstätig. Eine ihr in dieser Zeit angebotene Stelle konnte sie aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten. Sie litt seit ihrer Kindheit an einer Skoliose. Ihr Gesundheitszustand verschlechterte sich während der Ehe allmählich massiv. Seit den Jahren 2001/2002 bezog sie eine Rente wegen vollständig verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Ehemann arbeitete im Schuldienst und war als Oberstudienrat bis einschließlich Januar 2009 an einem Gymnasium tätig. Zum Februar 2009 wechselte er an ein anderes Gymnasium und strebte dort die Beförderung zum Schulleiter an.

Durch Vergleich vom 11.5.2006 hatte sich der Ehemann verpflichtet, zunächst nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 340,00 EUR zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt waren noch alle drei Töchter unterhaltsberechtigt.

Mit der sukzessiven Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ggü. den gemeinsamen Kindern regelten die Parteien im Wege außergerichtlicher Vereinbarungen den Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt bis einschließlich August 2007.

Im Zusammenhang mit dem Fortfall der Unterhaltsverpflichtung auch ggü. der jüngsten Tochter zum Jahreswechsel 2007/2008 begehrte die Ehefrau nunmehr die förmliche Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 11.5.2006 ab September 2009. Im Rahmen einer Abänderungsklage hat sie beantragt, den Beklagten ab September 2007 zur Zahlung monatlichen Ehegattenunterhalts i.H.v. 797,00 EUR und ab Januar 2008 i.H.v. monatlich 1.175,00 EUR zu verurteilen. Der Beklagte hat die Beträge teilweise anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Im Übrigen hat er Widerklage erhoben und beantragt, den Vergleich vom 11.5.2006 dahingehend abzuändern, dass er ab Januar 2009 nachehelichen Unterhalt nicht mehr zahlen müsse.

Das AG hat mir Urteil vom 20.6.2008 den Vergleich vom 11.5.2006 abgeändert und den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in wechselnder Höhe verurteilt. Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass mit Ablauf des 31.3.2012 eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung nachehelichen Unterhalts nicht mehr bestehe.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlussberufung ein.

Beide Rechtsmittel hatten jeweils teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt ausschließlich auf § 1572 Ziff. 1 BGB beruhten.

Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Klägerin könne von ihr eine Erwerbstätigkeit auch im teilschichtigen Bereich nicht länger erwartet werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2008 - XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406, Juris, Rz. 20; OLG Celle, Urt. v. 2.10.2008 - 17 UF 97/08, FamRZ 2009, 56, Juris Rz. 11).

Das OLG hielt es im Übrigen nicht zumutbar für die Klägerin, in einen preiswerteren Tarif bei ihrer Krankenversicherung zu wechseln. Dass der Standardtarif den krankenversicherungsrechtlichen Schutz erreichen würde, welchen die Klägerin aus der Ehe der Parteien gewohnt gewesen sei, habe der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt. Vielmehr müsse befürchtet werden, dass sich das aus der Ehezeit gewohnte versicherungsrechtliche Niveau über die erheblich verminderten Beitragszahlungen gerade nicht aufrechterhalten lassen würde.

Solange aber die Parteien nicht in wirtschaftlich besonders beengten Verhältnissen lebten, könne eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit der Klägerin, auf diesen vertrauten Versicherungsschutz zu verzichten, nicht angenommen werden.

Anders als das erstinstanzliche Gericht kam das OLG zu dem Ergebnis, dass nach Abwägung aller aktuell relevanten Umstände eine zeitliche Befristung des Anspruchs der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b Abs. 2 BGB nicht zu erfolgen habe.

Es werde nicht verkannt, dass es sich bei ihren chronifizierten Erkrankungen nicht um ehebedingte Nachteile, sondern um schicksalshafte Entwicklungen handele.

In Ansätzen hätten diese gesundheitlichen Schwierigkeiten bereits lange vor der Eheschließung bestanden. Erste Beschwerden seien bereits im Alter von 12 Jahren aufgetreten. Als die Klägerin später den Beklagten kennen gelernt habe, sei sie durch das Erfordernis des Tragens eines Stahlkorsetts bereits nicht unerheblich beeinträchtigt gewesen.

Zwischen den Parteien sei im Übrigen unstreitig, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin während intakt...

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