Leitsatz

Zur Verfolgung anfänglicher Baumängelgewährleistungsansprüche durch die Gemeinschaft bzw. durch einzelne Eigentümer (hier: Fragen einer Anspruchsverjährung bzw. Hemmung einer Verjährungsfrist)

 

Normenkette

§ 634 BGB a.F.; § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG a.F.; § 203 BGB; Art. 103 Abs. 1 GG; § 139 ZPO

 

Kommentar

  1. Hat die Gemeinschaft über Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der gemeinschaftlichen Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Eigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen (für seine Sekundäransprüche Wandlung oder großer Schadensersatz), wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.
  2. Führt eine Gemeinschaft, welche die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, Verhandlungen mit dem Veräußerer/Gewährleistungsschuldner über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche auch der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist entstehen (Wandlung, großer Schadensersatz).
  3. Ein Berufungsgericht muss grundsätzlich keinen Hinweis darauf erteilen, dass es von der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichen will, wenn die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung des Gerichts erster Instanz als zentralen Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und die betroffene Partei deshalb von der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht überrascht wird.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 19.8.2010, VII ZR 113/09

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