Leitsatz

Heizungsraum im Zweifel zwingendes Gemeinschaftseigentum

 

Normenkette

§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; §§ 242, 890, 894 BGB)

 

Kommentar

  1. Ob ein Kellerraum, in dem die zentrale Heizungsanlage des Objekts untergebracht ist, allein der Energieversorgung oder auch noch anderen Zwecken dient, bestimmt sich in erster Linie nach den Nutzungsangaben in dem der Teilungserklärung anliegenden Aufteilungsplan. Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (vgl. dazu OLG Schleswig v. 30.10.2002, 2 W 39/02, ZMR 2004, 68), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit sowie insbesondere auch seiner Größe objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen (Anschluss an BGH v. 2.2.1979, V ZR 14/77, BGHZ 73, 302, 311).
  2. Ein Heizungsraum verliert nicht allein dadurch seinen spezifischen Charakter, dass er auch als Abstell- oder Lagerraum genutzt wird. Eine solche Nutzung ist lediglich von sekundärer Natur. § 5 Abs. 2 WEG enthält für die Bildung von Sondereigentum eine absolute Grenze, die nicht durch Billigkeitserwägungen relativiert werden darf. Auch für Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes in Folge einer langjährigen Nutzung der streitbefangenen Kellerräume besteht daher kein Raum.
  3. Räumlichkeiten und Flächen, die einem einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungsraum bilden, können ebenfalls nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Ein jederzeitiges Betreten durch Eigentümer muss hier auch nicht gewährleistet sein.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06Schleswig-Holsteinisches OLG v. 6.3.2006, 2 W 13/06

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