Beauftragt der Vermieter eine Verwaltung mit der Mietverwaltung, ist dies kein Fall von Auftragsdatenverarbeitung. Die Verwaltung wird regelmäßig bevollmächtigt, selbstständig alle Entscheidungen bezüglich des Mietverhältnisses zu treffen. Es kommt auf den konkreten Verwaltervertrag an, denn häufig lässt sich in der Mietverwaltung eine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO konstruieren. Bei der gemeinsamen Verantwortung entscheiden mehrere über die Verarbeitungszwecke und -mittel. Im Fall mehrerer Verantwortlicher ist gemeinsam festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung hinsichtlich der DSGVO erfüllt.

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