Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Vermieter einen Handwerker beauftragen und ihm – sofern erforderlich – Namen und Kontaktdaten seiner Mieter benennen. Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich um eine Weitergabe der Daten an Dritte. Es werden fremde Fachleistungen bei einem eigenständigen verantwortlichen Dritten in Anspruch genommen, für die eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Als Rechtsgrundlage kommt bei Instandhaltungen und Modernisierungen jedenfalls Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1b DSGVO) sowie berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1f DSGVO) in Betracht. Die Mieter sind über die Datenweitergabe zu informieren. Der Handwerker sollte verpflichtet werden, die Daten nach Erfüllung des Auftrags wieder zu löschen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge