Ist der Anwendungsbereich der HeizKV gegeben und liegen auch keine Ausnahmen vor, zum Beispiel nach §§ 2 und 11 HeizKV, besteht der Anspruch des Mieters gegenüber seinem Vermieter, dass die Verteilung der Kosten für Wärme und Warmwasser nach den Regelungen der HeizKV erfolgen muss. Da der vermietende Wohnungseigentümer im Verhältnis zur Gemeinschaft als Nutzer gilt, hat er wiederum gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen der HeizKV angewendet werden. Diesen Anspruch muss er durch einen entsprechenden Antrag zur Tagesordnung bei der nächsten Eigentümerversammlung geltend machen. Wenn die Mehrheit gegen den Antrag des vermietenden Wohnungseigentümers stimmt, bleibt diesem nur der Weg zum Gericht (§ 43 WEG).

Anders als dem Wohnungseigentümer steht dem Mieter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % zu, wenn die Abrechnung nicht verbrauchsabhängig erfolgt. Das heißt, dass der vermietende Wohnungseigentümer eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung des Verwalters ohne Kürzungsmöglichkeit akzeptieren muss, während sein Mieter das Kürzungsrecht anwenden kann. Im Ergebnis trägt der vermietende Wohnungseigentümer die sich ergebende Differenz selbst. Er hat dann ggf. gegenüber der GdWE einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Mieter geltend gemachten Kürzungsanteils.

 
Hinweis

Vermietender Eigentümer selbst hat kein Kürzungsrecht

Dem vermietenden Wohnungseigentümer steht bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung kein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % gegenüber der GdWE zu (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizKV).

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