In Fällen mit Rohrwärmeabgabe durch im Estrich verlaufende Heizungsrohre, bei denen nur ein geringer Anteil der abgegebenen Wärme von den Verbrauchserfassungsgeräten erfasst wird, ist § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nicht anwendbar. Vielmehr ist in einem solchen Fall, wenn die geringe Erfassungsrate alle Wohnungen des Gebäudes betrifft, nach § 9a Abs. 2 HeizkostenV nach dem Grundkostenmaßstab abzurechnen.

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