Das LG bejaht die Frage! Die Betriebskostenabrechnung entspreche nicht dem in § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV normierten Rechenweg. Danach ergebe sich der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (Heizenergie = Gesamtenergie minus Warmwasserenergie). Im Fall werde aber die Warmwasserenergie aus der Differenz zwischen Gesamtenergie und Heizenergie ermittelt (Warmwasserenergie = Gesamtenergie minus Heizenergie).

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