Das LG bejaht die Frage! Die Betriebskostenabrechnung entspreche nicht dem in § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV normierten Rechenweg. Danach ergebe sich der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (Heizenergie = Gesamtenergie minus Warmwasserenergie). Im Fall werde aber die Warmwasserenergie aus der Differenz zwischen Gesamtenergie und Heizenergie ermittelt (Warmwasserenergie = Gesamtenergie minus Heizenergie).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen