Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor, mit dem die Abrechnung 2015 genehmigt worden ist, begrenzt auf die Kostenposition "Brennstoff Öl". In der Wohnungseigentumsanlage gibt es 8 Wohnungseigentumsrechte. Eingebaut ist eine Einrohr-Heizanlage (die Rohre liegen größtenteils nicht frei). Die Heizkosten werden zu 30 % nach Nutzfläche und zu 70 % nach Verbrauch umgelegt. In der Abrechnung sind 7.373,72 EUR für die Heizkosten (Position "Brennstoff Öl") angesetzt. Wohnungseigentümer K hat hiervon 2.387,88 EUR zu tragen (= 32,4 %). Innerhalb der Wohnung des K entfallen ca. 99 % der abgelesenen Werte auf den Heizkörper im Wohnzimmer. Im Prozess stellt ein Sachverständiger fest, dass die Heizanlage insgesamt einen Verbrauchswärmeanteil von nur 4,8 % aufweise. Für die auffälligen Werte der Einzelwärmezähler könne er allerdings keine Ursache feststellen.

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