(1) Das Gesetz soll darauf hinwirken, dass sich das Angebot unterstützender Einrichtungen (Heime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Formen des betreuten Wohnens und Einrichtungen der Tagespflege) weiterentwickelt.

 

(2) Zweck des Gesetzes ist es,

 

1.

die Würde sowie Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in allen Einrichtungen nach Absatz 1 vor Beeinträchtigungen zu schützen,

 

2.

den Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach Absatz 1 eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen, insbesondere ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung sowie Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben innerhalb und außerhalb von Einrichtungen zu wahren und zu fördern,

 

3.

die Einhaltung der den Betreibern der Einrichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,

 

4.

die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten,

 

5.

eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,

 

6.

die Beratung in Angelegenheiten der Einrichtungen nach Absatz 1 zu fördern sowie

 

7.

die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Betreibern von Einrichtungen nach Absatz 1 und deren Verbänden, den Pflegekassen und deren Verbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

 

(3) Die Selbständigkeit der Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

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