1 Leitsatz

Schließt eine Hausverwaltung in Vertretung des Vermieters einen Mietvertrag ab, kann der Mieter die Mitteilung des vollständigen Namens und der Anschrift des Vermieters verlangen.

2 Normenkette

§§ 242, 311 Abs. 3 BGB

3 Das Problem

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall wollte der Mieter wegen eines Wasserschadens in seiner Wohnung Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Der Mietvertrag enthielt allerdings nur den Nachnamen des Vermieters. Die Hausverwaltung verwies den Mieter auf die Möglichkeit der Grundbucheinsicht und verweigerte die Auskunft unter Berufung auf den Datenschutz.

4 Die Entscheidung

Das LG Berlin bestätigte das amtsgerichtliche Urteil, das eine Auskunftspflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bejahte. Auf eine Einsichtnahme in das Grundbuch kann der Mieter nicht verwiesen werden, weil nicht nur der Eigentümer Vermieter sein kann, sondern auch jemand, der schuldrechtlich ermächtigt worden ist, Mietverträge im eigenen Namen zu schließen. Der Mieter hat daher einen Anspruch gegen die Hausverwaltung auf Mitteilung von Name und Anschrift des Vermieters, unter der dieser erreichbar ist und ggfs. auch verklagt werden kann.

5 Entscheidung

LG Berlin, Beschluss v. 15.3.2021, 66 S 157/20

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