Das LG Berlin bestätigte das amtsgerichtliche Urteil, das eine Auskunftspflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bejahte. Auf eine Einsichtnahme in das Grundbuch kann der Mieter nicht verwiesen werden, weil nicht nur der Eigentümer Vermieter sein kann, sondern auch jemand, der schuldrechtlich ermächtigt worden ist, Mietverträge im eigenen Namen zu schließen. Der Mieter hat daher einen Anspruch gegen die Hausverwaltung auf Mitteilung von Name und Anschrift des Vermieters, unter der dieser erreichbar ist und ggfs. auch verklagt werden kann.

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