Um dem Dritten gegenüber Wirkung zu entfalten, muss das Hausverbot diesem gegenüber ausgesprochen werden. In der Praxis geschieht dies auch üblicherweise mündlich, da erfahrungsgemäß die Situationen, die zum Ausspruch eines Hausverbots führen, eine spontane Reaktion des Verletzten provozieren.

 
Praxis-Beispiel

Ausspruch des Hausverbots

Ein wirksames Hausverbot kann durchaus mit den Worten: "Hiermit erteile ich Ihnen Hausverbot. Verlassen Sie bitte sofort meine Wohnung" ausgesprochen werden.

Verschafft sich eine mit einem Hausverbot belegte Person erneut Zutritt beispielsweise zu einem Sondereigentum und möchte der Verletzte nunmehr gerichtliche Schritte gegen die mit dem Hausverbot belegte Person einleiten, stellt sich regelmäßig das Problem der Beweisbarkeit des Hausverbots. Bei einem Hausverbot handelt es sich um eine sogenannte einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Tatsache, dass ein Hausverbot ausgesprochen wurde, muss der mit dem Hausverbot belegten Person beweisbar zugegangen sein. Wenn das Hausverbot also nicht unter Zeugen ausgesprochen wurde, kann die Rechtsdurchsetzung äußerst schwierig werden.

 
Praxis-Tipp

Ausspruch des Hausverbots vor Zeugen

Ein Wohnungseigentümer sollte einem seiner Besucher ein Hausverbot stets nur unter Hinzuziehung eines Zeugen erteilen. Ist ein Zeuge nicht greifbar, sollte der Eigentümer das Hausverbot schriftlich bestätigen und dem unliebsamen Besucher dieses durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Beschließt hingegen die Eigentümergemeinschaft gegenüber einer gemeinschaftsfremden Person ein Hausverbot, stellt sich nicht das Problem etwaiger Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf den Ausspruch des Hausverbots – das unterschriebene Versammlungsprotokoll genügt hier. Gleichfalls aber muss auch in diesem Fall das Hausverbot dem Störer beweisbar zugehen. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, ein entsprechendes Schreiben an den Störer zu richten und dieses durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Dies ist im Übrigen die Aufgabe des Verwalters.

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