Leitsatz

Haustürschließregelung im Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft (hier: Konflikt zwischen Wohnungs- und Gewerbeeigentümern im Haus)

 

Normenkette

§§ 15, 45 WEG

 

Kommentar

  1. Im vorliegenden Fall hatte eine Gemeinschaft mehrheitlich beschlossen, dass – u. a. – "die Hauseingangstür zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag) von 8 Uhr bis 18 Uhr frei zum Öffnen bleiben müsse und aus diesem Grund der am Schloss befindliche Hebel so einzustellen sei, dass sich die Tür durch bloßen Druck gegen das Türblatt öffnen lasse".
  2. Die Anfechtung dieses Beschlusses durch einen Wohnungseigentümer blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

    Ausgehend vom Bestimmungszweck der Schließanlage und Regelungen der Eigentümer zur Sicherheitsvorsorge und Gefahrenverhütung ist stets der besondere Charakter einer jeweiligen Anlage zu berücksichtigen. Die jeweiligen Nutzungsinteressen in einer Mischanlage mit Wohnungseigentümern und beruflichen Raumnutzern sind hier abzuwägen (vgl. bereits BayObLG, DWE 1982, S. 99). Um hier Interessengegensätze zwischen Bewohnern und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen, muss ein vernünftiger Kompromiss gefunden werden. Dass sich vorliegend die Gemeinschaft für bestimmte Zeiten dazu entschlossen hat, den Interessen der gewerblichen Nutzer entgegenzukommen, hält sich noch im Rahmen dieses gemeinschaftlichen Ermessensspielraums, der einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen ist. Hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung ergibt sich das Entscheidungsermessen aus der Verwaltungsautonomie einer Gemeinschaft.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.1.2009, 20 W 384/07, ZMR 2009, S. 440

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