Im Falle eines Vertrags über eine Mieterhöhung hat der Mieter einen Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter, wenn er bei unterlassener Widerspruchsbelehrung die erhöhte Miete zunächst gezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Mieterhöhung als Gegenleistung für die Modernisierung einer Wohnung vereinbart wurde. Dies folgt aus der Erwägung, dass der Mieter durch das Widerrufsrecht vor den mit einem "Haustürgeschäft" verbundenen Belastungen geschützt werden soll. Damit stünde es nicht im Einklang, wenn er die mit der Modernisierung verbundene Mieterhöhung als Wertersatz zahlen müsste.[1]

Hat der Mieter einen Mietvertrag widerrufen, so wandelt der Widerspruch den Vertrag ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis um.[2] Der ehemalige Mieter hat die Wohnung unverzüglich zurückzugeben. Im Falle der Vorenthaltung hat der Vermieter Anspruch auf Wertersatz[3] in Höhe des Gebrauchswerts der Mietsache.[4] Dieser ist mit der ortsüblichen Miete i. S. d. § 546a BGB identisch. [5]

[1] Vgl. zum alten Recht: BGH, Urteil v. 17.5.2017, VIII ZR 29/16.
[4] Lindner, ZMR 2016, S. 356, 357.
[5]

Für Mieterhöhungen im Verfahren nach §§ 558a, 558b s. den Beitrag "Fernabsatzvertrag".

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