Geschäftsräume sind die Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, in der Regel also die Büroräume des Wohnungsunternehmens. Den Geschäftsräumen des Wohnungsunternehmens sind die Geschäftsräume des für den Vermieter tätigen Hausverwalters oder Maklers gleichzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Keine Geschäftsräume

Nicht zu den Geschäftsräumen zählen insbesondere

  • die Privatwohnung des Mieters oder des Vermieters,
  • Versammlungsräume innerhalb einer Wohnanlage,
  • Räume in Hotels oder Gaststätten, in welchen das Wohnungsunternehmen eine Mieterversammlung abhält.

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