Ebenso gilt die Vorschrift bei allen Mietänderungsverträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Wohnungsunternehmens abgeschlossen werden, also für die typischen "Haustürgeschäfte".

 
Praxis-Beispiel

Ändern des Mietvertrags

Der neue Vermieter besucht seine Mieter, um mit ihnen eine Mieterhöhung oder eine Vertragsänderung zu vereinbaren.

Wie bereits unter der Geltung des § 312 BGB a. F. zählen hierzu insbesondere

  • die freiwilligen Mieterhöhungsvereinbarungen nach § 557 BGB,
  • Vereinbarungen über die Übernahme von Betriebskosten oder
  • eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen.

Bisher bestand kein Recht zum Widerruf, wenn die Verhandlungen über den Vertragsschluss oder die Vertragsänderung "auf vorhergehende Bestellung" des Mieters in dessen Wohnung geführt worden sind.[1] Diese Ausnahme besteht nicht mehr.

[1] § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F..

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