Ebenso gilt die Vorschrift bei allen Mietänderungsverträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Wohnungsunternehmens abgeschlossen werden, also für die typischen "Haustürgeschäfte".
Ändern des Mietvertrags
Der neue Vermieter besucht seine Mieter, um mit ihnen eine Mieterhöhung oder eine Vertragsänderung zu vereinbaren.
Wie bereits unter der Geltung des § 312 BGB a. F. zählen hierzu insbesondere
- die freiwilligen Mieterhöhungsvereinbarungen nach § 557 BGB,
- Vereinbarungen über die Übernahme von Betriebskosten oder
- eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen.
Bisher bestand kein Recht zum Widerruf, wenn die Verhandlungen über den Vertragsschluss oder die Vertragsänderung "auf vorhergehende Bestellung" des Mieters in dessen Wohnung geführt worden sind.[1] Diese Ausnahme besteht nicht mehr.
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