"Verbraucher" ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.[1] Daran fehlt es, wenn der Mieter den Vertrag im Rahmen oder zum Zweck einer selbstständigen Geschäftstätigkeit abgeschlossen hat.[2]

 
Wichtig

Gewerbemieter ≠ Verbraucher

Somit sind Mietverhältnisse über Geschäftsräume vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen.

Es ist auch hier nach generellen Kriterien abzugrenzen. Maßgeblich ist nur, ob der Vertrag zum Zweck oder im Rahmen einer selbstständigen Gewerbetätigkeit geschlossen worden ist. Die Umstände des Einzelfalls sind unbeachtlich.

 
Praxis-Beispiel

Umstände

Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende im konkreten Fall wenig Geschäftserfahrung hatte.

Es spielt nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 310 Abs. 3 BGB keine Rolle, ob der Vertrag durch ausdrückliche wechselseitige Willenserklärungen zustande gekommen ist oder ob der Wille des Mieters zum Vertragsschluss aus einem bestimmten tatsächlichen Verhalten abgeleitet wird. Deshalb gilt das Widerrufsrecht auch für Verträge, die auf konkludenten Handlungen beruhen.

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