Als "Unternehmer" gilt, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.[1] Hierunter ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte, wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb zu verstehen.[2]

 
Wichtig

Keine private Vermögensverwaltung

Die Verwaltung eigenen Vermögens zählt danach grundsätzlich nicht zu den gewerblichen Tätigkeiten.

Maßgeblich für die Abgrenzung der privaten zu der gewerbsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte.

 
Praxis-Beispiel

Gewerbliche Tätigkeit

Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. So insbesondere bei der Vermietung zahlreicher Wohnungen an wechselnde Mieter.

Anderenfalls ist die Vermögensverwaltung dem privaten Bereich zuzuordnen.[3] Für die Zuordnung kommt es nicht auf den Wert der Immobilien, sondern auf den Umfang der vom Vermieter betriebenen Geschäfte an.

[2] BGH, Urteil v. 23.10.2001, XI ZR 63/01, BGHZ 149 S. 80 = NJW 2002 S. 368 zu dem rechtsähnlichen § 1 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes.
[3] BGH, a. a. O..

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