Mieter können vertraglich auch zur turnusmäßigen Reinigung des Treppenhauses in Abwechslung mit den anderen Mietparteien verpflichtet werden. Während in neuen Mehrfamilienhäusern mit in der Regel Eigentumswohnungen diese Arbeiten meist von gewerblichen Dienstleistern erledigt und die Kosten auf die Eigentümer bzw. Mieter umgelegt werden, gibt es doch noch zahlreiche ältere Mietshäuser, in denen der Eigentümer und Vermieter auch noch selbst im Haus wohnt und einen Putzplan aufstellt. Dieser wird meist im Treppenhaus ausgehängt und informiert darüber, welche Mietpartei wann für die Treppenhausreinigung zuständig ist.

In dem vom AG Frankfurt/M. entschiedenen Fall störte sich eine unverheiratete Mieterin daran, dass sie von dem Vermieterehepaar (89 und 92 Jahre alt) nicht nur als "Fräulein" angeredet, sondern im ausgehängten Putzplan auch so bezeichnet wurde. Dies sei eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und darüber hinaus auch noch ein Verstoß gegen die neue Datenschutzgrundverordnung, klagte die Mieterin.

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